BGH Urteil v. - IX ZR 137/10

Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung

Gesetze: § 129 InsO, § 28e Abs 1 S 2 SGB 4

Instanzenzug: Az: 22 S 22/10 Urteilvorgehend Az: 22 C 14419/08 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger ist Verwalter in dem am auf einen Eigenantrag vom eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K.  R.  . Die Beklagte brachte unter dem wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der S.     aus. Die S.      zahlte aufgrund der Pfändung am an die Beklagte 4.368,37 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Gründe

2Die Revision ist begründet.

31. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.

42. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben.

Vill                           Raebel                                 Pape

             Grupp                              Möhring

Fundstelle(n):
VAAAD-82985