Zurechnung von Wertpapieren bei einer Bank, die diese anonym für Kunden nach Luxemburg transferiert
Leitsatz
Eine Zurechnung von Rechten oder Sachen nach § 159 AO setzt voraus, dass derjenige, dem Rechte oder Sachen zugerechnet werden
sollen, die Rechte in eigenem Namen hält oder die Sachen selbst besitzt. Daran fehlt es, wenn eine Bank Wertpapiere für ihre
Kunden in Empfang nimmt, um diese alsbald in einer Weise, bei der der Kunde nicht mehr identifiziert werden kann, zur Anlage
für den Kunden nach Luxemburg weiter transferiert und der Kunde sodann ohne Einschaltung der Bank Zugriff auf seine Wertpapiere
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-82924
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