Fahrzeug mit betrieblicher Nutzung von weniger als 50% als gewillkürtes Betriebsvermögen – Privatanteil Telefonkosten
Leitsatz
1. Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und die in Anbetracht der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind,
sind nicht geeignet, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs zu mehr als 10% zu belegen, so dass eine Behandlung als gewillkürtes
Betriebsvermögen trotz eindeutiger Zuordnung in der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt.
2. Auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Telefonverträge hat und der streitige Vertrag eine Flatrate für Telefonate ins deutsche
Festnetz enthält, kann hierfür ein Privatanteil geschätzt werden. Allein die Behauptung, die kostenpflichtigen Telefonate
seien ausnahmslos betrieblich veranlasst, steht dem nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2011 S. 612 DStRE 2011 S. 1305 Nr. 21 EFG 2011 S. 1313 Nr. 15 ZAAAD-82923
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