Energiesteuerrecht: Energiesteuerliche Entlastung bei Besteuerung des Energieerzeugnisses erst nach seiner Verwendung
Leitsatz
1. Ein Energieerzeugnis ist im Sinne der energiesteuerlichen Entlastungstatbestände "nachweislich versteuert" nicht bereits
mit dem Entstehen des Steueranspruchs, sondern erst mit seiner verbindlichen Konkretisierung, etwa durch Anmeldung oder Festsetzung
der Steuer.
2. Eine Entlastung bei der Verwendung eines nachweislich versteuerten Energieerzeugnisses ist auch dann möglich, wenn die
Versteuerung erst nach der Verwendung erfolgt.
3. Die für den Beginn der Antragsfrist maßgebliche Entstehung des Steuerentlastungsanspruchs ist nicht gegeben, bevor die
Energiesteuer angemeldet oder festgesetzt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-82920
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