Gesonderte Feststellung über nach DBA steuerfreie ausländische
Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehalts
Inhaltsadressat
des Feststellungsbescheids und Einspruchs-/Klagebefugnis
Leitsatz
1. Gegen den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung der nach dem DBA-Spanien steuerfreien
gewerblichen Einkünfte der inländischen Gesellschafter einer spanischen
Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr.
2 EStG steht allein der Personengesellschaft, vertreten durch ihren
Geschäftsführer die Einspruchsbefugnis zu. Unbeachtlich ist, dass die
ausländische Personengesellschaft selbst nicht der deutschen Steuerhoheit
unterliegt.
2. Im Rahmen der gesonderten und
einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist nicht isoliert
auf den Personenkreis der inländischen Beteiligten abzustellen.
3. Inhaltsadressaten des
einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO
sind die Feststellungsbeteiligten, nicht die Gesellschaft selbst.
4. Richtet sich der Bescheid über
eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht an die richtigen
Feststellungsbeteiligten, ist der Bescheid nicht nichtig, sofern diese nur
mögliche Adressaten des Feststellungsbescheids sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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