Gesellschafter einer Personengesellschaft als Adressat einer Prüfungsanordnung
Ermessensgerechte Erweiterung des Prüfungszeitraums im Rahmen einer Außenprüfung bei Vorliegen von Kontrollmaterial
Leitsatz
1. Soweit einer Personengesellschaft steuerliche Pflichten obliegen, ist diese selbst Prüfungssubjekt und damit Adressat der
Prüfungsanordnung. Unabhängig davon ist aber auch aufgrund eigenständiger Prüfungsanordnung eine Außenprüfung beim einzelnen
Gesellschafter möglich, wenn bei diesem steuerliche Verhältnisse geprüft werden sollen, die nicht von § 194 Abs. 1 S. 3 AO
umfasst sind, sofern die persönlichen Verhältnisse des § 193 AO auch bei diesem vorliegen.
2. Die Zulässigkeit der Durchführung einer Außenprüfung hängt nicht davon ab, dass bereits erlassene Bescheide unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind.
3. Will das FA den Prüfungszeitraum über die in § 4 Abs. 3 BpO von der Finverw. im Wege einer Selbstbindung ihres Ermessens
festgelegte regelmäßig vorgesehene Zeitgrenze hinaus verlängern, ist die Prüfungsanordnung so zu begründen, dass das FG in
die Lage versetzt wird, seiner gerichtlichen Ermessenskontrolle nach § 102 FGO nachzukommen. Es reicht aus, wenn die erforderliche
Begründung in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf enthalten ist.
4. Der Prüfungszeitraum kann gem. § 4 Abs. 3 S. 2 BpO insbesondere drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn nicht mit
unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Straftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
besteht. Die Frage, wann eine Steuerforderung nicht unerheblich ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sind
Art, Umfang und Größe des Unternehmens, das Verhältnis der zu erwartenden Steuernachforderung zur bisher festgesetzten Steuer
oder die Ungewissheit von Schätzungsparametern zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 156 Nr. 5 EFG 2011 S. 1269 Nr. 14 XAAAD-82902
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