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FG München Urteil v. - 9 K 2984/09 EFG 2011 S. 1269 Nr. 14

Gesetze: AO § 194 Abs. 1 S. 3, AO § 193 Abs. 1, BpO § 4 Abs. 3, FGO § 102

Gesellschafter einer Personengesellschaft als Adressat einer Prüfungsanordnung

Ermessensgerechte Erweiterung des Prüfungszeitraums im Rahmen einer Außenprüfung bei Vorliegen von Kontrollmaterial

Leitsatz

1. Soweit einer Personengesellschaft steuerliche Pflichten obliegen, ist diese selbst Prüfungssubjekt und damit Adressat der Prüfungsanordnung. Unabhängig davon ist aber auch aufgrund eigenständiger Prüfungsanordnung eine Außenprüfung beim einzelnen Gesellschafter möglich, wenn bei diesem steuerliche Verhältnisse geprüft werden sollen, die nicht von § 194 Abs. 1 S. 3 AO umfasst sind, sofern die persönlichen Verhältnisse des § 193 AO auch bei diesem vorliegen.

2. Die Zulässigkeit der Durchführung einer Außenprüfung hängt nicht davon ab, dass bereits erlassene Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind.

3. Will das FA den Prüfungszeitraum über die in § 4 Abs. 3 BpO von der Finverw. im Wege einer Selbstbindung ihres Ermessens festgelegte regelmäßig vorgesehene Zeitgrenze hinaus verlängern, ist die Prüfungsanordnung so zu begründen, dass das FG in die Lage versetzt wird, seiner gerichtlichen Ermessenskontrolle nach § 102 FGO nachzukommen. Es reicht aus, wenn die erforderliche Begründung in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf enthalten ist.

4. Der Prüfungszeitraum kann gem. § 4 Abs. 3 S. 2 BpO insbesondere drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn nicht mit unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Straftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Die Frage, wann eine Steuerforderung nicht unerheblich ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sind Art, Umfang und Größe des Unternehmens, das Verhältnis der zu erwartenden Steuernachforderung zur bisher festgesetzten Steuer oder die Ungewissheit von Schätzungsparametern zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 156 Nr. 5
EFG 2011 S. 1269 Nr. 14
XAAAD-82902

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