Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen
zugeordneten Gebäudes
Verteilung der Herstellungskosten auf zehn
Jahre mit Wirkung ab dem ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Soweit ein Teil des vollständig
dem Unternehmen zugeordneten Einfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken des
Unternehmers genutzt wird, liegt eine Verwendung eines Gegenstandes vor, die
gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt
gleichgestellt und mit den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen
Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben,
zu bewerten ist.
2. Für nach dem ausgeführte
Umsätze sind die Herstellungskosten des Gebäudes nicht auf 50, sondern auf 10
Jahre zu verteilen.
3. Die gesetzliche Anordnung der
Neuregelung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG verstößt nicht gegen das
Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 819 Nr. 13 EFG 2011 S. 1660 Nr. 18 Ubg 2012 S. 571 Nr. 8 DAAAD-82900
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