Haftung eines ehemaligen GbR-Gesellschafters für Lohnsteuerhaftungsschulden der GbR nach § 128 HGB und nach § 71 AO
Anwendung des § 159 Abs. 4 HGB im Rahmen der steuerlichen Haftung
Lohnsteuerabzugspflicht des Entleihers bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung
Leitsatz
1. Ungeachtet der Auflösung oder zivilrechtlichen Vollbeendigung einer GbR kann das FA für die GbR wegen der Nichterfüllung
der Lohnsteuerabführungsverpflichtungen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen.
2. Für die Verjährung des Steuerhaftungsanspruchs entsprechend § 128 HGB, der sich gegen den Gesellschafter einer aufgelösten
GbR richtet, gilt § 159 HGB entsprechend.
3. Mit der Neufassung des § 159 Abs. 4 HGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat sich der Regelungsgehalt von §
159 Abs. 4 HGB nicht verändert. Wie bisher bestimmt sich die Verjährung des steuerlichen Anspruchs sachgerecht nur nach den
Regelungen der AO.
4. Ist die Aussetzung der Vollziehung eines wegen Nichtabführung von Lohnsteuerschulden gegenüber einer aufgelösten GbR ergangenen
Haftungsbescheids ausgesetzt, ist gem. § 159 Abs. 4 HGB auch der Lauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid unterbrochen,
der gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter gem. § 128 HGB wegen der Lohnsteuerschulden der GbR ergeht.
5. Missbraucht der Mitgesellschafter einer GbR inaktive Domizilgesellschaften gezielt zur Verschleierung der Beschäftigung
englischer Arbeitnehmer auf den Baustellen der GbR, wird die GbR zu Recht gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 191 Abs.
1 AO für die nicht abgeführten Lohnsteuerabzugsbeträge in Haftung genommen.
6. Eine ohne die erforderlichen Genehmigungen betriebene Arbeitnehmerüberlassung begründet für den Entleiher lohnsteuerrechtliche
Pflichten.
7. Die Geschäftsführerin einer GbR haftet nach § 71 AO als Beteiligte einer Steuerhinterziehung, wenn sie billigt, dass die
GbR für britische Bauarbeiter keine Lohnsteuer einbehält und abführt, obwohl ihr bewusst ist, dass die GbR bei den an die
Bauarbeiter erbrachten Zahlungen eigene Lohnverpflichtungen erfüllt und tatsächlich keine Subunternehmerverträge bestehen.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1682 Nr. 19 WAAAD-82895
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