Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Waldinventur – Umsätze gegenüber Mitgliedern einer Forstbetriebsgemeinschaft – Mindestbemessungsgrundlage
– Entgelt von dritter Seite
Leitsatz
Zum Begriff der Forstbetriebsgemeinschaft.
Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird nach § 18 BWaldG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag nur anerkannt,
wenn sie bestimmte in der Vorschrift aufgeführte Voraussetzungen erfüllt.
Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
gewählt, kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen
werden.
Mit der Überlassung der Daten der Waldinventur an ihre Mitglieder erbringt die Forstbetriebsgemeinschaft gegen Entgelt eine
steuerbare und steuerpflichtige Leistung.
Zuschüsse von der Bezirksregierung für die Durchführung der Waldinventur stellen ein zusätzliches Entgelt dar.
Auch die von der Bezirksregierung gezahlten Zuschüsse von Dritten können eine Leistung gezahlter Entgelte darstellen (Anschluss
an „Office des produits wallons”, UVR 2002, 47).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): IAAAD-82891
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