Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht
Leitsatz
Zum Begriff des häuslichen
Arbeitszimmers.
Zum Begriff des
„Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung”.
Wo ein Stpfl. seinen Schwerpunkt
hat, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Stpfl.
festzustellen. Bei dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang
der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle
Bedeutung zu.
Bei einem Richter/Richterin am
AG liegt der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung nicht im
häuslichen Arbeitszimmer.
Prägend sind für einen
Zivilrichter vielmehr die mündlichen Verhandlungen, die bei Gericht
stattfinden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1174 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2011 S. 1515 StBW 2011 S. 738 Nr. 16 HAAAD-82887
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