Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitslohn | Geplante Anzahl der Gäste für den geldwerten Vorteil einer Betriebsfeier nicht maßgebend
Vom Arbeitgeber übernommene Kosten anlässlich von Betriebsfeiern gehören nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn , wenn:
es sich um eine übliche Betriebsfeier handelt, z. B. Weihnachtsfest, Betriebsausflug, und
in der Regel nicht mehr als zwei Betriebsfeiern pro Jahr stattfinden und
die Teilnahme allen Arbeitnehmern oder einem beschränkten, aber nicht bevorzugten Teilnehmerkreis offen steht und
die Kosten pro Feier und Arbeitnehmer inkl. USt 110 € nicht überschreiten. Die Kosten für Angehörige usw. sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
[i]Was ist maßgebend: Anzahl der Zusagen oder Anzahl tatsächlicher Teilnehmer?Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob bei der Berechnung der Kosten pro Arbeitnehmer auf die Anzahl der zugesagten oder der tatsächlich teilgenommenen Mitarbeiter abzustellen ist.
[i]Teilnahmequote weniger als 60 % Im Ur...