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Mietrecht | Verjährung des Erstattungsanspruchs bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Der Erstattungsanspruch des Mieters für Kosten einer Renovierung, die er infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat, verjährt binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. Denn zu den „Ansprüchen des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen” i. S. des § 548 Abs. 2 BGB gehören auch Renovierungskosten. Der Mietvertrag des erfolglosen Klägers enthielt eine Formularklausel mit einem (unwirksamen) Fristenplan. Der Kläger ließ die Räume in Unkenntnis der seit 2006 mieterfreundlicheren Rechtslage vor der Rückgabe für fast 2.700 € renovieren. Seine nach Kenntnis von der neuen Rechtsprechung erhobene Klage kam zu spät.
Noch immer sind Millionen von Mietverhältnissen von unwirksamen Renovierungsklauseln betroffen, zumal wenn der Mietvertrag bis 2007 geschlossen wo...