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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Gründung der Aktiengesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Gründung einer Aktiengesellschaft

Die AG kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Gesellschafter können inländische wie auch ausländische natürliche und juristische Personen sein. Daneben kommen auch Personenhandels- oder BGB-Gesellschaften als Gesellschafter in Betracht. Die Gründung kann sowohl als Bar- als auch als Sachgründung erfolgen. Sachübernahmen müssen in der Satzung detailliert festgesetzt werden .

Die Satzung der AG muss in notariell beurkundeter Form festgestellt werden . Im Anschluss an die Feststellung der Satzung bestellen die Gründer den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr. Auch dies hat in notarieller Form zu erfolgen . Nachdem der Aufsichtsrat bestellt worden ist, tritt er zusammen und bestellt den ersten Vorstand der AG . Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über die Gründung anzufertigen. Dieser Bericht enthält die für die AG wesentlichen Umstände wie z. B. die Höhe des Grundkapitals, die Wahl der ersten Organe, etc. Der Vorstand und der Aufsichtsrat prüfen sodann abschließend den Vorgang der Gründung . In besonderen Fällen hat diese Prüfung durch einen externen Prüfer bzw. den beurkundenden Notar zu erfolgen. Die Gründer der AG haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die sie zum Zwecke der Gründung gemacht haben.

Die Anmeldung der AG zum Handelsregister erfolgt durch alle Gründer, alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in notarieller Form . Das Handelsregister prüft, ob die AG ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Sofern das Handelsregister keine Beanstandungen hat, veranlasst es die Eintragung der AG im Handelsregister. Mit der Eintragung im Handelsregister ist die AG als juristische Person entstanden.

II. Gesellschafter

Nach der Gesetzesänderung des AktG Mitte 1994, durch welches die sog. „kleine AG” eingeführt wurde, ist bei der Gründung der AG keine Mindestanzahl von Gesellschaftern mehr erforderlich. Auch die Gründung einer Ein-Mann-AG, bei der die Satzung durch lediglich eine Person festgestellt wird, ist zulässig.

Jede natürliche Person kann Gründer sein. Kaufleute können unter ihrer Firma gründen. Für geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, der einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf . Auch ausländische Staatsangehörige können Gründer einer AG sein.

Die Gründer müssen nicht nur die Satzung feststellen, sondern gleichzeitig auch die Aktien gegen Einlage übernehmen. Gründer ist deshalb nur, wer eine entsprechende Erklärung abgibt und damit zu seinen Lasten eine Einlagepflicht begründet. Die Feststellung der Satzung und die Übernahmeerklärung müssen in einer Urkunde zusammengefasst sein.

III. Kapital

Das Grundkapital der AG beträgt mindestens € 50.000,00 . Es muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und ist in Aktien zerlegt . Die Aktien können als Nennbetrag- oder als Stückaktien begründet werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens € 1,00 lauten . Demgegenüber lauten Stückaktien auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Die Bezifferung des Grundkapitals spiegelt danach diejenige der Aktien oder die auf sie entfallenden anteiligen Beträge wieder.

Das Kapital kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden . Im Gegensatz zu Bareinlagen verlangen Sacheinlagen aber zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Satzung: Dort muss ausdrücklich der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, sowie der Nennbetrag und bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien angegeben werden . Ferner können Sacheinlagen nur solche Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.

Wichtig: Verpflichtungen zu Dienstleistungen können keine Sacheinlagen sein .

IV. Gegenstand

Eine AG kann nahezu alle Zwecke verfolgen, die gesetzlich zulässig sind. Nach dem entsprechenden Standesrecht dürfen allerdings einige freie Berufe nicht in Form einer AG betrieben werden (z. B. Apotheken, Notare oder Ärzte). Die AG gilt unabhängig von dem eigentlich verfolgten Zweck kraft Gesetzes immer als Handelsgesellschaft, sog. Formkaufmann.

V. Firma

Die Firma der AG muss zwingend den Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung (AG) enthalten. Die Firmenbezeichnung der AG kann entweder der Tätigkeit des Unternehmens entlehnt sein, sog. Sachfirma oder den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, sog. Namensfirma oder sogar eine Fantasiebezeichnung enthalten. Auch Kombinationen dieser Elemente sind möglich. Die Sachfirma muss allerdings stets einen individualisierenden Zusatz enthalten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Firma durch das Handelsregister sind die Grundsätze der Firmenwahrheit zu berücksichtigen. Der Firma darf daher kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäfts herbeizuführen.

Praxistipp: Da die zuständige IHK im Zweifelsfällen gegenüber dem Amtsgericht – Handelsregister – zur Zulässigkeit des Firmennamens eine Stellungnahme abgibt, empfiehlt sich regelmäßig, bereits frühzeitig mit der IHK in Kontakt zu treten, um eine Verwechslungsgefahr mit bereits vorhandenen Gesellschaften auszuschließen oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit auszuräumen.

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