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NWB Nr. 20 vom Seite 1689

Verbandsanhörung zur Änderung der BpO

[i]Neueinfügung des § 4a BpODas BMF beabsichtigt, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfungsordnung (BpO) zu ändern. Entsprechend der Vorgaben des Koalitionsvertrags soll damit ein verbindlicher Rahmen für das Institut der zeitnahen Betriebsprüfung geschaffen werden. Im Wesentlichen soll § 4a BpO „Zeitnahe Betriebsprüfung” wie folgt gefasst werden:

„(1) Die Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2 Steuerpflichtige für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung ist zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst.

(2) Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die rechtsverbindlichen und vollständigen Steuererklärungen (§ 150 AO). Zur Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamts für Steuern ist der von der Finanzbehörde ausgewählte Steuerpflichtige dem Bundeszentralamt für Steuern abweichend von der Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu benennen.

(3) Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung zu fertigen (§ 202 AO).”

[i]Gegenwärtiger Zustand führt zu Rechts-/ Planungsunsicherheit, gefährdet den SteuervollzugDeutsche Unternehmen leiden an dem erheblichen zeitlichen Auseinanderfallen von zu ...