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Außenprüfungen von qualifizierten ausländischen Vermittlern (Qualified Intermediaries – QI)
I. Einführung
Das ab geltende Quellensteuerabzugsverfahren bei Zahlungen über ausländische Finanzinstitute unterliegt detaillierten Verfahrensbestimmungen, unter denen bei Zahlungen an einen ausländischen Empfänger eine potenziell zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuer verpflichtete Person entscheiden kann, ob der Zahlungsempfänger oder der wirtschaftliche Eigentümer als Steuerinländer oder -ausländer gilt. Der QI ist weder auf der QI-Einbehaltungsbescheinigung (Formular W-8IMY) noch anderweitig zur Offenlegung der Identität eines Kontoinhabers oder wirtschaftlichen Eigentümers gegenüber dem IRS verpflichtet, der eine ausländische Person oder ein steuerbefreiter US-Empfänger ist.
Im Hinblick auf die in Anlage A eines QI-Vertrags genannten einzubeziehenden Länder mit Büros des betreffenden QI ist zu beachten, dass eine Erweiterung durch Einbeziehung eines weiteren Landes ohne vorherigen Antrag möglich ist, sofern für dieses Land bereits das ”Know-your-customer” (KYC) Verfahren geprüft und anerkannt ist und der IRS nach Erhalt und Durchsicht einer geänderten Anlage A sein Einverständnis erklärt. Per sind nunmehr auch der letzte offen gewesene EU-Staat Griechenland sowie wei...