Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40000 Euro
Gesetze: § 37 Abs 2 RVG
Instanzenzug: Az: B 12 KR 1/08 C Beschlussvorgehend Az: B 12 KR 2/07 R Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 16 KR 143/06 Urteilvorgehend Az: S 13 KR 520/04 Urteilvorgehend Az: 1 BvR 1660/08 Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
1 Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).
2 Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.
Fundstelle(n):
AAAAD-82619