BGH Beschluss v. - 5 StR 101/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am begangenen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: fünf Jahre sowie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.

Die mit der Sachrüge geführte Revision ist lediglich hinsichtlich der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Gesamtfreiheitsstrafe begründet hat, enthalten einen vom Revisionsgericht auch eingedenk dessen begrenzten Prüfungsmaßstabs zu berücksichtigenden Wertungsfehler (vgl. , BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5 und , NJW 2010, 3176).

Das Landgericht hat "neben allen übrigen, bereits genannten Gesichtspunkten, insbesondere die neben der Strafe anzuordnende Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der abgeurteilten Taten ... sowie den Umstand des frühzeitig abgelegten Geständnisses berücksichtigt, wodurch die Vernehmung des noch immer kindlichen Opfers überflüssig geworden ist" (UA S. 28). Diese für die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlichen Erwägungen betreffen im Wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sich in der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar nicht niedergeschlagen haben.

2. Bei dem hier besonders begrenzten Spielraum für eine fehlerfrei gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB bemisst der Senat diese auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und der Erwägungen des Landgerichts vor dem Hintergrund des besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten zum Nachteil desselben Opfers zu einem dem Zügigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK geschuldeten sofortigen Abschluss des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf fünf Jahre und drei Monate.

Fundstelle(n):
ZAAAD-82586