BGH Urteil v. - VIII ZR 99/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Braunschweig, 4 O 2732/08 vom OLG Braunschweig, 7 U 90/09 vom

Tatbestand

Die Klägerin schloss am 4./ unter Vermittlung des Autohauses T. Autoex- und Import GmbH (im Folgenden Autohaus T. ) mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen Pkw VW Touran 2.0 TDI mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Die von der Klägerin monatlich zu erbringenden Leasingraten beliefen sich zunächst auf 498 € brutto (16 % Umsatzsteuer) und ab auf 510,88 € (19 % Umsatzsteuer).

Am traf die Klägerin zudem mit der H. , L. , (im Folgenden H. ) eine als "Werbevertrag" bezeichnete Vereinbarung. In § 4 dieses Vertrags verpflichtete sich H. als Gegenleistung für die Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden zur Zahlung eines monatlichen "Werbekostenzuschusses" an die Klägerin. Die näheren Einzelheiten sind unter §§ 5, 6 der Vereinbarung wie folgt geregelt, wobei die Klägerin als Werbepartner bezeichnet wird:

"§ 5 Höhe des Werbekostenzuschusses

(1) Der Werbepartner hat eine monatliche Darlehens-/Leasingrate in Höhe von

€ 498,00 (i.W.: € vierhundertachtundneunzig) [zu zahlen].

(2) Der Werbepartner erhält eine monatliche Pauschale von 498,00 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Nettobetrag von 498,00 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 0 % 0,00 €. Die 1. Zahlung beginnt am: (3) Angabe der Umsatzsteuernummer: (nur bei Gewerbe)

§ 6 Fälligkeit des Werbekostenzuschusses (1) Der Werbekostenzuschuss ist jeweils zum Monatsende fällig. (2) Die Zahlung erfolgt ab dem 25. des Folgemonats (der Betrag soll somit vor der Belastung der Darlehensrate auf dem Konto sein) auf folgendes Konto des Werbepartners: (...). (3) Bei der Variante "Empfehlung für mindestens 3 neue Kunden" tritt H. in Vorleistung. Die Empfehlung soll in den nächsten 24 Monaten zum Abschluss gebracht werden. Die Empfehlung gilt dann als erfüllt, wenn auf den jeweiligen neuen Kunden das Auto zugelassen ist."

Vor Abschluss dieser Verträge war die Klägerin von einem anderen Leasingkunden über ein Geschäftsmodell unterrichtet worden, bei dem über das Autohaus T. Leasingfahrzeuge zu günstigen Konditionen bereitgestellt würden und die Leasingraten teilweise durch einen mit einem Drittunternehmen abzuschließenden Vertrag refinanziert werden könnten.

Die Klägerin führte dem Autohaus T. drei neue Kunden zu, die ebenfalls ein Fahrzeug leasten und "Werbeverträge" mit der H. abschlossen. Die H. erstattete der Klägerin im Zeitraum von März bis einschließlich Oktober 2007 Monatsraten in Höhe von jeweils 510,88 €. Danach stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 24. Juni und vom erklärte die Klägerin die Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.

Die Klägerin macht die Rückzahlung der erbrachten und bislang unter Vorbehalt weiter entrichteten Leasingraten sowie einer geleisteten Sonderzahlung von 2.500 € abzüglich gezogener Nutzungen geltend, wobei sie ihre Rückforderung unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile zuletzt auf 15.586,09 € beziffert hat. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Leasingvertrag durch die erklärte Anfechtung wirksam beendet worden sei und dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne eine Rückabwicklung des Leasingvertrags und die daneben beantragten Feststellungen unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verlangen.

Die von ihr ausgesprochene Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung sei unwirksam, weil keine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Dabei bedürfe die Frage, ob die Klägerin vom Geschäftsführer des Autohauses T. oder einem Mitarbeiter der H. über das von vornherein absehbare Scheitern der Refinanzierung der Leasingraten als "Schneeballsystem" getäuscht worden sei, keiner abschließenden Klärung. Denn diese Personen seien, soweit ihre Handlungen die Refinanzierung des Leasinggeschäfts durch den abgeschlossenen "Werbevertrag" beträfen, nicht als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten, sondern als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB tätig geworden. Der Vertreter der H. habe weder im Auftrag der Beklagten gehandelt noch sei er mit dem Abschluss des Leasingvertrags befasst gewesen. Auch das Verhalten des Geschäftsführers der Lieferantin müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Denn Erklärungen eines Lieferanten, die - wie hier - den Abschluss atypischer Sondervereinbarungen mit dem Leasingnehmer beträfen, seien dem Leasinggeber regelmäßig nicht zuzurechnen, weil sie außerhalb des dem Lieferanten übertragenen Pflichtenkreises abgegeben worden seien. Etwaige Pflichtverletzungen des Geschäftsführers des Autohauses T. im Zusammenhang mit der Refinanzierung könnten daher nicht der Beklagten angelastet werden. Dieser Beurteilung stehe auch das ) nicht entgegen. Denn der seinerzeit entschiedene Fall weise im Tatsächlichen entscheidende Unterschiede zum Streitfall auf. Davon abgesehen, dass in dem bereits höchstrichterlich entschiedenen Fall Personenidentität zwischen Lieferantin und Sponsoringunternehmen bestanden habe, habe die Beklagte -anders als der Leasinggeber in dem früheren Fall -bei Abschluss des Leasingvertrags keine Kenntnis davon besessen, dass der Leasingnehmer den Vertrag nur wegen der mit dem Zusatzvertrag angestrebten Kostenneutralität abgeschlossen habe.

Eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Sittenwidrigkeit des "Werbevertrags". Denn der Beklagten sei eine sich etwa aus dem Gesamtcharakter des Geschäfts folgende Sittenwidrigkeit nicht zurechenbar. Dies gelte ungeachtet dessen, ob beide Verträge als einheitlicher Vertrag im Sinne des § 139 BGB anzusehen seien. Denn eine Zurechnung einer Kenntnis der Sittenwidrigkeit des dem "Werbevertrag" zugrunde liegenden Finanzierungssystems könne nur nach § 166 BGB erfolgen. Danach scheide eine Zurechnung von Kenntnissen der Verantwortlichen der H. von vornherein aus, da die Beklagte nicht mit einer Einschaltung der H. habe rechnen müssen. Auch eine Zurechnung des Wissens des Autohauses T. oder dessen Geschäftsführers komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem "Werbevertrag" um eine außerhalb des übertragenen Pflichtenkreises liegende, atypische Sondervereinbarung handele.

Ansprüche könne die Klägerin auch nicht aus §§ 358, 359 BGB herleiten. Dabei könne dahin stehen, ob diese Vorschriften gemäß § 500 BGB [aF] auch auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar seien. Denn eine entsprechende Anwendung der Regelungen in §§ 358, 359 BGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese neben einem Finanzierungsvertrag einen Vertrag voraussetzten, der die Lieferung einer Ware zum Gegenstand habe. Damit sei die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Außerdem fehle es auch hier an den Voraussetzungen einer Wissenszurechnung analog § 166 BGB.

Schließlich stünden der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 278, 311 BGB wegen Verletzung eigener oder der Beklagten zuzurechnender Aufklärungs- und Prüfungspflichten zu, aus denen die Klägerin die Rückabwicklung des Leasingvertrags herleiten könnte. Eine Zurechnung möglichen Fehlverhaltens des Autohauses T. oder seines Geschäftsführers nach § 278 BGB scheide im Hinblick auf die Einordnung des Werbevertrags als atypische Sondervereinbarung aus. Auch eigene Prüfungs- oder Hinweispflichten habe die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht verletzt.

Soweit die Klägerin neben ihrer Leistungsklage die Feststellung der Unwirksamkeit des Leasingvertrages und des Annahmeverzugs der Beklagten verlange, seien diese Anträge zwar zulässig, blieben in der Sache jedoch aus den bereits beim Zahlungsbegehren angeführten Gründen ohne Erfolg.

II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten und der erbrachten Sonderzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder aus §§ 249, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278 BGB verneint. Rechtsfehlerfrei hat es auch das auf Feststellung der Unwirksamkeit des Leasingvertrags und des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Begehren der Klägerin abgewiesen. Die Rechtswirksamkeit des Leasingvertrags vom 4./ ist weder durch die gegenüber der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch aus sonstigen Gründen entfallen. Auch kann die Klägerin nicht verlangen, gemäß § 249 BGB so gestellt zu werden, als ob der Leasingvertrag nie zustande gekommen wäre.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags nach §§ 142, 123 BGB verneint. Unstreitig hat die Beklagte die Klägerin nicht selbst zum Abschluss des "Werbevertrags" bewogen oder durch eigene Erklärungen bei der Klägerin eine unzutreffende Einschätzung über die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen. Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Beklagte auch nicht ein mögliches arglistiges Verhalten des Autohauses T. und dessen Geschäftsführers oder der H. nach § 123 BGB zurechnen lassen.

a) Da die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss des Leasingvertrags unstreitig vom Zustandekommen eines "Werbevertrags" und der in diesem Zusammenhang möglicherweise von der Lieferantin oder deren Geschäftsführer verübten arglistigen Täuschung der Klägerin keine Kenntnis besaß, kann ihr ein solches Verhalten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Autohaus T. oder dessen Geschäftsführer hierbei nicht als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt haben. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt (, NJW 1989, 287 unter II 4 a; vom - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 2 a). Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden (, aaO unter II 4 c; vom - VIII ZR 328/93, aaO). Ob sie vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden (vgl. , aaO unter II 4 a; vom - VIII ZR 328/93, aaO).

aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Klägerin als Repräsentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (, aaO unter II 4 c; vom - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. , BGHZ 31, 358, 366; vom - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (, aaO).

(1)

So liegen die Dinge hier. Die Revision verweist zwar auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, wonach die Beklagte dem Autohaus T. die Software für die Berechnung der jeweiligen Leasingraten und etwaiger Sonderzahlungen einschließlich der Dateien mit den Antragsformularen überlassen, es mit der Aushandlung der Vertragsmodalitäten betraut und es mit einer Inkassovollmacht für Sonderzahlungen ausgestattet hatte. Dem Autohaus war damit aber nur die Betreuung der notwendigen Vertragsvorbereitung (vgl. hierzu , NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa; vom - VIII ZR 160/87, aaO), nicht dagegen die Aufgabe übertragen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 328/93, aaO unter 3).

(2)

Daran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts, dass die ihr für den Fall des Abschlusses eines "Werbevertrags" in Aussicht gestellte Erstattung der Leasingraten durch die H. ausschlaggebend dafür gewesen sei, sich für ein Leasingfahrzeug zu entscheiden. Denn auch aus Sicht eines Außenstehenden war erkennbar, dass das vom Autohaus und der H. praktizierte Geschäftsmodell mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten in keinem inhaltlichen Zusammenhang stand.

Weder das Antragsformular noch die "Leasingbestätigung" enthalten einen Hinweis auf den Abschluss eines "Werbevertrags" mit H. . Die Revision will der Beklagten das Verhalten des Autohauses schon deswegen uneingeschränkt zurechnen, weil dieses bei der Anbahnung des Leasingvertrags als Repräsentant der Beklagten auftrat. Diese Sichtweise berücksichtigt jedoch nicht, dass eine Zurechnung des Verhaltens eines Repräsentanten nur innerhalb des ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereichs erfolgen kann. Bei dem vom Autohaus T. praktizierten "Geschäftsmodell" handelt es sich aber nicht um eine in den Pflichtenkreis der Beklagten fallende Aufgabe. Die an dem "Werbevertrag" nicht als Vertragspartnerin beteiligte Beklagte muss sich daher das praktizierte "Geschäftsmodell" nicht im Hinblick auf eine Repräsentantenstellung des Autohauses T. zurechnen lassen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 a; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 154 f.).

bb) Ein mögliches arglistiges Verhalten des Geschäftsführers des Autohauses ist der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts zuzurechnen. Zwar muss sich eine Bank, die ein Anlagengeschäft eines Verbrauchers finanziert, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG (heute § 358 BGB) eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen mit der Folge, dass der Verbraucher in diesem Fall auch den Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten kann (, BGHZ 167, 239 Rn. 29; vom - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 24; vom - XI ZR 260/08, NJW 2010, 602 Rn. 19; jeweils mwN). Leasingvertrag und "Werbevertrag" bilden jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein verbundenes Geschäft im Sinne von § 359 Abs. 1, § 358 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 500 BGB aF (mit Wirkung zum aufgehoben durch das Gesetz vom zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BGBl. I S. 2355). Die in § 500 BGB aF angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher setzt nämlich voraus, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15). Vorliegend fehlt es schon am Vorliegen der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H. ("Werbekostenzuschüsse") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser gegen "Empfehlung" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch Senatsurteil vom - VIII ZR 327/08, aaO). Der Umstand, dass durch die "Werbekostenzuschüsse" der H. die von der Klägerin zu zahlenden Leasingraten "refinanziert" werden sollten, führt nicht zur Annahme verbundener Verträge im Sinne der §§ 358, 359 BGB (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 327/08, aaO).

cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte müsse sich das Handeln des Geschäftsführers des Autohauses T. jedenfalls insoweit zurechnen lassen, als dieser arglistig eine wirksame Einbeziehung des "Werbevertrags" in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten vorgetäuscht habe. Denn auch insoweit ist der Geschäftsführer des Autohauses nicht als Repräsentant oder Vertrauensperson der Beklagten aufgetreten. Das Anraten zum Abschluss eines "Werbevertrags" stand - wie bereits unter II 1 a aa ausgeführt - nicht in einem inneren, sondern allenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den dem Autohaus von der Beklagten übertragenen Aufgaben. Für eine mögliche Vortäuschung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses gilt nichts anderes. Insbesondere obliegt dem Leasinggeber -entgegen der Auffassung der Revision -nicht die Verpflichtung, bei der Vertragsanbahnung darauf hinzuweisen, dass im Falle einer ohne seine Kenntnis oder Beteiligung abgeschlossenen Subventionsvereinbarung mit einem anderen Vertragspartner die beiden Vereinbarungen nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 139 BGB würden. Ein Leasinggeber muss nicht ohne weiteres damit rechnen, dass sein Lieferant dem Leasingnehmer den Abschluss von Sondervereinbarungen zur Subventionierung der Leasingraten anträgt.

b) Die Beklagte muss sich schließlich auch nicht ein etwaiges Fehlverhalten der H. oder deren Mitarbeiter anrechnen lassen. Dass diese als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten in Erscheinung getreten wären, macht auch die Revision nicht geltend. Sie will deren Tätigwerden der Beklagten aber deswegen zurechnen, weil diese nach kaufmännischer Lebenserfahrung habe damit rechnen müssen, dass das Autohaus T. "Untervermittler" einschalten werde. Diese Rüge bleibt jedoch schon deswegen ohne Erfolg, weil sich die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht des Autohauses als Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen zur Anbahnung des "Werbevertrags" bedient hat und die H. oder deren Mitarbeiter in die Anbahnung des Leasingvertrags nicht eingebunden waren. Die Frage der Erkennbarkeit des Tätigwerdens weiterer Personen (vgl. hierzu , NJW 2004, 2156 unter II 2 d (5) mwN) stellt sich damit nicht.

2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine mögliche Nichtigkeit des "Werbevertrags" wegen Sittenwidrigkeit (vgl. etwa , NJW 2008, 1942 Rn. 6 mwN) führe nicht gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts.

a) Zwar können auch selbständige Vereinbarungen unter bestimmten Umständen ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen mit der Folge, dass die Nichtigkeit eines der Verträge gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Gesamtvereinbarung führt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. , WM 1966, 899 unter IV 2; vom - V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 unter II 1; vom - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237 unter A I 1 b; jeweils mwN). Die Verknüpfung mehrerer Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft setzt aber voraus, dass sie nach dem Willen der Vertragsschließenden nicht für sich allein gelten, sondern miteinander "stehen und fallen" sollen (so genannter "Einheitlichkeitswille"; vgl. , BGHZ 50, 8, 13; vom - V ZR 214/64, aaO; vom - V ZR 143/74, aaO; vom - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 98; vom - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; jeweils mwN). Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen (, BGHZ 76, 43, 49; vom - IX ZR 209/91, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom - VIII ZR 327/08, aaO Rn. 17). Erforderlich ist aber ein Wille zu einer rechtlichen Verknüpfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für sich allein nicht (, aaO; vom - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473 unter II 1 b, insoweit in BGHZ 110, 230 nicht abgedruckt; vom - XI ZR 216/05, aaO). Ob gemessen an diesen Grundsätzen ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB vorliegt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (, aaO; vom - VII ZR 313/78, aaO; vom - III ZR 169/97, aaO; vom - XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Rn. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung begründet, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (, aaO; vom - IX ZR 209/91, aaO).

b) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon auszugehen, dass Leasing- und "Werbevertrag" jeweils Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts wären mit der Folge, dass eine mögliche Nichtigkeit des "Werbevertrags" (etwa wegen Sittenwidrigkeit) gemäß § 139 BGB auch zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts führen würde. Zwar kann eine solche rechtliche Verknüpfung auch in den Fällen angenommen werden, in denen der Vermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Hervorhebung der damit verbundenen Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter anträgt und dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgeschäfts bekannt ist (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 327/08, aaO). Daher hat der Senat in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der beiderseitigen Erklärungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit der beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggeschäftes geworden ist (Senatsurteil vom - VIII ZR 327/08, aaO).

So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass der Klägerin unter Hinweis auf die Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts der Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H. angetragen worden war. Ihr ist auch nicht das Wissen des Geschäftsführers des Autohauses T. in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, denn dieser ist bei der Vermittlung des "Werbevertrags" nicht als deren Wissensvertreter tätig geworden. Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer auch insoweit eine ihm von der Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und hierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. , aaO; vom - VIII ZR 36/03, aaO unter II 3). Das ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nicht der Fall. Mangels Kenntnis der Beklagten von der Existenz eines "Werbevertrags" konnte und musste sie das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Leasingvertrags nicht dahin verstehen, dass diese beide Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wissen wollte. Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar offen gelassen. Der Senat kann jedoch die gebotene Auslegung des Vertragsangebots der Klägerin und der Annahmeerklärung der Beklagten selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. , BGHZ 65, 107, 112). Folglich ist die wirtschaftliche Einheit des Gesamtgeschäfts nicht Inhalt des Leasingvertrags geworden.

3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin könne gemäß §§ 249, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278 BGB Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten und Rückzahlung bereits geleisteter Raten verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte, die keine Kenntnis von dem Abschluss des "Werbevertrags" hatte, nicht verpflichtet, die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen vorsorglich darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Verträge nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden. Denn es ist Sache des ein solches Nebengeschäft abschließenden Leasingnehmers, dem Leasinggeber gegenüber deutlich zu machen, dass er den Leasingvertrag nur im Verbund mit dem Nebengeschäft abschließen will. Die von der Revision verlangte Belehrung liegt damit außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten.

4. Hat der Leasingvertrag somit Bestand, ist die auf Rückzahlung erbrachter Leasingraten gerichtete Zahlungsklage unbegründet. Gleiches gilt für das Feststellungsbegehren der Klägerin. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, "dass der Leasingvertrag durch die Anfechtung wirksam beendet wurde", ist dahin zu verstehen, dass sich dieses Begehren nicht auf die Feststellung einer aus §§ 142, 123 BGB folgenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beschränkt, sondern die Klägerin letztlich bestätigt wissen will, dass sie keinen leasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt. Ein Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der betroffenen Partei entspricht (vgl. , NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das zwar die Reichweite des Feststellungsantrags nicht erörtert, wohl aber eine umfassende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat. Dieses Begehren ist aber - ebenso wie der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Antrag - unbegründet, weil der Leasingvertrag weder durch die Anfechtungserklärung der Klägerin noch aus sonstigen Gründen in seiner Wirksamkeit berührt wurde und die Beklagte auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Rückabwicklung des Vertrags verpflichtet ist.

Fundstelle(n):
ZAAAD-82560