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Besteuerung einer US Limited Liability Company und ihrer Gesellschafter
Im US-Steuerrecht existierte schon seit 1954 eine „S-Corporation„ genannte personenbezogene Kapitalgesellschaft, welche dafür optieren konnte, trotz beschränkter Haftung aller Gesellschafter steuerlich wie eine Personengesellschaft klassifiziert zu werden. Trotz wiederholter Lockerung der zahlreichen zu erfüllenden Voraussetzungen — die neuesten Erleichterungen gelten für nach dem beginnende Wirtschaftsjahre — waren S-Corporations überwiegend Kleinunternehmen. Unter den maximal 75 (bis maximal 35) Gesellschaftern dürfen auch weiterhin weder in- oder ausländische Kapitalgesellschaften noch nichtansässige Ausländer sein.
Bei einer Kommanditgesellschaft (Limited Liability Partnership) war es mit erheblich weniger formalen Voraussetzungen als bei einer S-Corporation möglich, durch Verwendung einer Komplementär-Kapitalgesellschaft die betrieblichen Gewinne nur auf der Ebene der Gesellschafter zu versteuern und dennoch eine weitgehende Haftungsbeschränkung zu erreichen. Zu den alten Richtlinien über die Klassifizierung als Personengesellschaft gab es jedoch den Hinweis, daß unbeschränkte Haftung einer Komplementär-Kapitalgesellschaft nur vorliege, wen...