Anwendung der 183-Tage Regelung nach Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich setzt physische Anwesenheit im Inland voraus
Leitsatz
1. Bei der Anwendung der 183-Tage Regelung des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich zählen nur solche Tage als Aufenthaltstage
im Inland, an denen sich die in Frankreich ansässige Person berufsbedingt physisch im Inland aufhält. Danach zählen Wochenenden
und Feiertage, an denen sich die Person nachweislich nicht berufsbedingt physisch im Inland aufhält, nicht unter die 183-Tage
Regelung.
2. Da die Verständigungsvereinbarung vom bei der vom FA vorgenommenen Auslegung, nach der auch Wochenenden, an denen
sich der in Frankreich ansässige Steuerpflichtige physisch nicht im Inland aufgehalten hat, bei der Berechnung der 183-Tage-Regelung
mitzuzählen sind, dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich widerspricht, bleibt es bei der Letztverbindlichkeit
des Abkommens in seiner i. S. d. Art. 15 Abs. 2 OECD-MustAbk in nationales Recht umgesetzten Fassung.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1246 Nr. 14 JAAAD-82360
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