Voraussetzung der Bildung einer Ansparrücklage bei Betriebsgründung
Gewinnerzielungsabsicht eines Reiseveranstalters
Leitsatz
1. Die Angabe der unrichtigen Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide ist unschädlich,
wenn die Änderung durch eine andere Rechtsgrundlage gedeckt ist (, BStBl II 1981, 778).
2. Die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht eines Unternehmens, das Segeltörns und Segelausflüge organisiert, endet
gemäß § 171 Abs. 8 AO nicht bereits mit der gewerblichen Abmeldung des Betriebes, wenn dieser in erheblichem Umfang fortgeführt
wird. Dabei reicht eine fünfmonatige Unterbrechung der Geschäftstätigkeit nicht aus, um eine Beendigung der Tätigkeit und
eine Betriebsaufgabe anzunehmen.
3. Die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht endet erst mit der Ermittlung des Aufgabegewinns. Dabei kann das FA im
Rahmen der für vorläufig erklärten Festsetzung der gewerblichen Einkünfte auch die Frage der Zulässigkeit der Bildung einer
Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F., deren Klärung es zunächst im Hinblick auf die Klärung der vorrangigen Hauptfrage des
Vorliegens der Gewinnerzielungsabsicht zurückgestellt hat, korrigieren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese selbst mit
tatsächlichen Ungewissheiten belastet war oder nicht.
4. Gehört zum Betriebskonzept eines Gewerbebetriebes eines Reiseveranstalters, dass Kunden zum Schiff mit dem Omnibus transportiert
werden, und ist die Betriebseröffnung noch nicht beendet oder führt die geplante Investition zu einer wesentlichen Betriebserweiterung,
ist die verbindliche Bestellung des Busses Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F.
5. Bei der Bildung einer Ansparrücklage muss auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die künftige Investition hinsichtlich
der Funktion des Wirtschaftsgutes und der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten so präzise bezeichnet werden,
dass im Investitionsjahr festgestellt werde kann, ob die vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung
die Rücklage gebildet worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-82358
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