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Stille Gesellschaft und Abgrenzung zu Unterbeteiligung, Treuhand und partiarischem Darlehen
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der stillen Gesellschaft
[i]Obgleich die stille Gesellschaft im HGB geregelt ist, sieht das Gesetz keine Definition dieser Gesellschaftsform vor. Daher kann die stille Gesellschaft vertraglich sehr vielfältig ausgestaltet werden und die verschiedensten Funktionen erfüllen. Folglich wird sie in der Praxis auch zu den unterschiedlichsten Zwecken eingesetzt: So kann sie beispielsweise nur der Kreditaufnahme dienen und sich damit einem Darlehen annähern. Andererseits kann sie aber auch den stillen Gesellschafter schuldrechtlich am Gesellschaftsvermögen beteiligen und ihm intensive Mitsprache-, Weisungs- und Kontrollrechte eröffnen. In dieser Ausprägung kann sich die stille Gesellschaft somit in Richtung Kommanditgesellschaft entwickeln. Im Steuerrecht wird der stille Gesellschafter nur dann als Mitunternehmer anerkannt, wenn er gemeinsam mit dem Geschäftsinhaber das Unternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann, sog. atypisch stille Gesellschaft.
Wegen der vielfältigen Erscheinungsformen der stillen Gesellschaft ist die Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten mitunter schwierig. Aus diesem Grunde wird hier die stille Gesellschaft neben ähnlichen Rechtsinstituten wie Unterbeteiligung, Treuhand und partiarischem Darlehen dargestellt.
II. Voraussetzungen
Da das HGB keine Definition der stillen Gesellschaft enthält, haben Rechtsprechung und Lehre verschiedene Begriffsmerkmale herausgearbeitet, bei deren Vorliegen von einer stillen Gesellschaft auszugehen ist:
Der Vertragspartner, der die stille Beteiligung gewährt, muss Kaufmann sein;
neben der Partei, die die stille Beteiligung gewährt, muss mindestens ein stiller Gesellschafter vorhanden sein;
es muss ein Vertrag mit einem gemeinsamen Zweck, also ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden, der auf die Errichtung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist;
der stille Gesellschafter muss durch diesen Vertrag mit einer Einlage am Unternehmen des Kaufmanns beteiligt sein;
es darf kein gesamthänderisches Gesellschaftsvermögen zwischen den Parteien gebildet werden;
der stille Gesellschafter muss am Unternehmensgewinn beteiligt werden.
Hierbei handelt es sich lediglich um die Mindestanforderungen. In der Praxis tritt die Rechtsform mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen auf.
Neben den Vorschriften im HGB finden auf die stille Gesellschaft hilfsweise auch die Vorschriften der BGB-Gesellschaft Anwendung.
1. Innengesellschaft
Die stille Gesellschaft ist stets Innengesellschaft. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt und kein Gesellschaftsvermögen bildet. Folglich ist die stille Gesellschaft rechtsunfähig, sie kann also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Im Zivilprozess ist die stille Gesellschaft parteiunfähig; sie ist auch nicht insolvenzfähig. Die stille Gesellschaft ist auch nicht Steuerschuldnerin.
2. Handelsgesellschaft
Die stille Gesellschaft selbst ist keine Handelsgesellschaft. Mangels Rechtsfähigkeit kann sie nicht Trägerin eines Handelsunternehmens sein. Aus den „im Betriebe geschlossenen Geschäften” wird allein der Inhaber des Handelsgewerbes berechtigt bzw. verpflichtet, nicht jedoch der stille Gesellschafter. Folglich ist eine Außenhaftung des stillen Gesellschafters von vornherein nicht gegeben. Eine persönliche Haftung ist lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn sich der stille Gesellschafter als Geschäftsinhaber oder persönlich haftender Gesellschafter ausgibt und damit einen Rechtsscheintatbestand setzt.