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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Publikumsgesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Publikumsgesellschaft

Die Publikumsgesellschaft ist grundsätzlich eine Personengesellschaft, sehr häufig in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Daneben kommen in der Praxis aber auch andere Rechtsformen vor, wie z. B. die stille Gesellschaft oder die GbR. Die Publikumsgesellschaft dient zur Kapitalsammlung. Aufgrund eines fertig vorformulierten Gesellschaftsvertrags werden hierzu eine unbestimmte Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter aufgenommen. Häufig ist die Publikumsgesellschaft Abschreibungsgesellschaft zur Nutzung steuerlicher (Sonder-)abschreibungen. Eine weitere Besonderheit ist, dass die Initiatoren oder Gründungsgesellschafter stets die Herrschaft über die Gesellschaft erhalten, während die Gesellschafter, in der Regel die Kommanditisten, auf Kontrollrechte beschränkt sind, die häufig wiederum nur über einen Beirat oder einen Kommanditisten-Vertreter ausgeübt werden können. Wirtschaftlich entspricht die Publikumsgesellschaft daher eher einer Kapitalgesellschaft als einer Personengesellschaft.

II. Sondergesellschaftsrecht

Infolge der eingangs beschriebenen besonderen Ausgestaltung der Publikumsgesellschaft und gravierender Missbräuche hat die Rechtsprechung seit den frühen 70er Jahren begonnen, ein spezielles Sonderrecht für diese Gesellschaftsform zu entwickeln, das häufig dem Recht der Kapitalgesellschaft angenähert ist. Die Sonderregeln beruhen einerseits auf der vom gesetzlichen Leitbild abweichenden körperschaftlichen Struktur der Publikumsgesellschaft, andererseits auf dem aus dem Aktienrecht bekannten öffentlichen Vertrieb der Anteile auf dem Kapitalmarkt an unbestimmte Anleger. Hilfs-, bzw. ersatzweise gilt das Recht der GmbH & Co. KG.

III. Errichtung der Publikumsgesellschaft

Die Publikumsgesellschaft wird in der Regel als GmbH & Co. KG errichtet. Die Aufnahmeverträge werden mit den Kommanditisten meist durch die Komplementär-GmbH im Namen auch der übrigen Gesellschafter geschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann zudem vorsehen, dass die KG selbst oder ein Treuhänder Aufnahmeverträge in eigenem Namen mit Wirkung für alle Gesellschafter abschließt.

Auch bei der Publikumsgesellschaft gelten grundsätzlich die Regeln über fehlerhafte Gesellschaften und insbesondere über den fehlerhaften Beitritt. Zusätzlich gelten häufig die Möglichkeiten des Widerrufs für Haustürgeschäfte.

Wird der beitretende Kommanditist durch die Komplementär-GmbH bzw. ihre Organvertreter arglistig getäuscht, so ist der Getäuschte auch ohne besondere Grundlage im Gesellschaftsvertrag zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt. Nach der Rechtsprechung bewirkt dies sein sofortiges Ausscheiden aus der fortbestehenden Gesellschaft. Die Kündigung erfolgt gegenüber der KG, wenn diese selbst die Aufnahmeverträge abschließt, ansonsten gegenüber der Komplementär-GmbH.

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