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BFH 13.01.2011 V R 65/09, StuB 9/2011 S. 357

Umsatzsteuer | Keine Anwendung von § 24 UStG auf Umsätze eines Landwirts aus Pensionspferdehaltung

Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (Bezug: § 24 UStG 1999/2005; Art. 25 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise

Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer für Dienstleistungen i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 9 UStG gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf 10,7 % (vor 2007: 9 %) festgesetzt. § 24 UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Gem. Art. 25 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG berechtigen nur bestimmte landwirtschaftliche Dienstleistungen zur Inanspruchnahme nationaler Pauschalregelungen wie z. B. § 24 UStG; die Pensionspferdehaltung fällt nicht darunter.

– jh –