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StuB 9/2011 S. 360

Keine Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit im TVöD

Die Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der Stufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe setzt eine im Einzelnen festgelegte Zeit der ununterbrochenen Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe voraus. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) stehen der ununterbrochenen Tätigkeit gleich (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Elternzeit wird dagegen bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, bei einer längeren Dauer erfolgt grds. eine Herabstufung um eine Stufe (§ 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVöD). Diese Hemmung der Stufenlaufzeit verstößt weder gege...