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Umsatzsteuerfreiheit im Gesundheitssektor
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAD-82141 Das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken ist nach Meinung des EuGH in der Rechtssache Verigen eine „Heilbehandlung [i]EuGH, Urteil v. 18. 11. 2010 - Rs. C-156/09, Verigen NWB PAAAD-56785 im Bereich der Humanmedizin” (Urteil v. - Rs. C-156/09, Verigen NWB PAAAD-56785). Verwirrend ist, dass der EuGH für solche Laborleistungen als Rechtsgrundlage Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL anführt, wobei er für diese Art von Leistungen bisher nur die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL in Betracht gezogen hatte. Der Beitrag stellt dar, wie das Urteil des EuGH in den Gesamtzusammenhang zu bringen ist und welche möglichen Konsequenzen sich im weiteren Verlauf für die Rechtsprechung und das nationale Umsatzsteuerrecht ergeben könnten.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in
Bisherige Rechtsprechung des EuGH
[i]Entscheidend für den EuGH bisher: Ort der LeistungserbringungDie Buchst. b und c des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL (bisher Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der 6. EG-RL), deren Anwendungsbereiche unterschiedlich sind, bezwecken eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne. Dabei nahm der EuGH in seiner ständigen Rechtspre...