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Schuldrecht | Verbundene Verträge bei finanziertem Erwerb von Genossenschaftsanteilen
Widerruft ein Verbraucher wirksam seine auf Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung, ist er auch an einen damit verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 1 BGB). Ein Verbund liegt dann vor, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Beitritt zu einer Genossenschaft erfüllt diese Voraussetzungen grds. nicht. Er unterliegt aber dann den Regeln eines verbundenen Geschäfts, wenn der Beitritt vorrangig der Anlage von Kapital dient. Im Streitfall war der Kläger einer Genossenschaft nur beigetreten, um die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage zu schaffen. Ihm ging es nicht in erster Linie darum, Mitglied des Verban...