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BGH 30.03.2011 XII ZB 54/09, NWB 19/2011 S. 1601

Familienrecht | Versorgungsausgleich erfasst auch mit dem Anfangsvermögen während der Ehe erworbene Anrechte

In einem nach der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgungen jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Dabei sind auch solche Anrechte auszugleichen, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden. Der Versorgungsausgleich findet in Bezug auf alle während der Ehe mithilfe des Vermögens oder der Arbeit der Ehegatten begründeten Anwartschaften statt, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Im entschiedenen Fall bestand zwischen den Parteien ein Ehevertrag, mit dem sie den Zugewinnausgleich ausgeschlossen hatten und in dem der Ehemann sich stattdessen zu einer pauschalen Ausgleichszahlu...