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IWB Nr. 10 vom Seite 449 Fach 7 Tunesien Gr. 2 Seite 20

Überblick über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Tunesien

von Dipl.-Kauffrau/Dipl.-Finanzwirtin Dr. Claudia Rademacher-Gottwald, Hamburg

Das DBA-Tunesien wurde vor fast 30 Jahren, am , in Tunis unterzeichnet. Der Austausch der Ratifikationsurkunden fand am in Bonn statt. Am trat das Abkommen in Kraft. Es handelt sich um das dritte deutsche Abkommen mit einem arabischen Staat Nordafrikas. Mit Ägypten wurde ein DBA im Jahre 1959 abgeschlossen, mit Marokko im Jahre 1972. Die zeitliche Anwendung des DBA-Tunesien beginnt mit dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 1977. Soweit es um Quellensteuern geht, gilt das Abkommen erstmals für Quellensteuern auf Einkünfte, die ab dem zugeflossen oder gezahlt worden sind. Der Abkommenstext ist in deutscher und französischer Sprache verfasst und umfasst insgesamt 30 Artikel sowie ein Protokoll mit zusätzlichen Bestimmungen zu Art. 11 (Zinsbesteuerung) und zu Art. 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Da Tunesien vor seiner im Jahre 1956 erlangten Unabhängigkeit als französisches Schutzgebiet zu Französisch-Nordafrika gehörte, hat sich der französische Einfluss auf das tunesische Recht und damit auch auf den Abkommenstext ausgewirkt. In seinem Inhalt und Aufbau lehnt sich das DBA-Tunesien an das OECD-MA von 1963/1977 an.

I. Persönlicher, sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

Die ersten vier Artikel befassen sich mit de...