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IWB Nr. 9 vom Seite 409 Fach 7 Marokko Gr. 2 Seite 22

Überblick über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko

von Dipl.-Kauffrau/Dipl.-Finanzwirtin Dr. Claudia Rademacher-Gottwald, Hamburg

Das deutsch-marokkanische DBA wurde am in Rabat unterzeichnet. Der Austausch der Ratifikationsurkunden fand am in Bonn statt. An diesem Tag trat das Abkommen zugleich in Kraft. Es ist erstmals auf die Steuern des Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums 1974 anzuwenden. Für Quellensteuern gilt es erstmals für den Steuerabzug von Einkünften, die nach dem gezahlt werden. Der Abkommenstext umfasst 30 Artikel, die keine Überschriften haben, und ein Protokoll mit ergänzenden Bestimmungen zu einzelnen Abkommensvorschriften sowie einen Briefwechsel. Da Marokko vor seiner im Jahre 1956 erlangten Unabhängigkeit französisches Schutzgebiet war und zu Französisch-Nordafrika gehörte, hat das französische Recht das marokkanische Recht beeinflusst. Demzufolge ist das DBA-Marokko von französischem Rechtsdenken geprägt. Der Text ist in Deutsch und Französisch abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Inhaltlich lehnt sich das DBA-Marokko an das OECD-MA 1963 an.

I. Persönlicher, sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

In den einleitenden Vorschriften der Art. 1 bis 4 werden der persönliche, sachliche und räumliche Geltungsbereich des Abkommens festgelegt. Zu den Abkommensberechtigten gehöre...BStBl 2003 I S. 124