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KSR Nr. 5 vom Seite 5

Behinderungsbedingte Kosten einer Heimunterbringung sind außergewöhnliche Belastungen

BFH verneint die Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests

Dr. Alois Th. Nacke

Der VI. Senat des BFH hat in einer neuen Entscheidung noch einmal zu der Frage Stellung genommen, wann Aufwendungen für eine Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Entscheidend für die Frage der Abzugsfähigkeit dieser Kosten ist danach, ob eine medizinische Indikation die Unterbringung in einem Heim erfordert. Weiterhin hat er auch unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechungsänderung hervorgehoben, dass für diesen Nachweis kein amtsärztliches Attest erforderlich sei.

Behinderung führte zur Heimunterbringung

Im Besprechungsfall ist der 1939 geborene Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts aus dem Jahr 1960 wegen Geistesschwäche entmündigt worden. 1993 bestellte das Amtsgericht seine Schwester zur Regelung aller Angelegenheiten als Betreuerin. Auf Anforderung des Amtsgerichts erstellte der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie im Dezember 2000 ein „nervenärztliches Gutachten” über den Kläger, aus dem sich ergibt, dass der Heimaufenthalt des Klägers ausschließlich durch seine körperliche und mentale Behinderung veranlasst ist.

Der Kläger lebt seit 1977 in einer sozial-therapeutischen Einrichtung für geistig behinde...