Umfang der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG; Übergangsregelung für Gastspieldirektionen
Bezug:
Bei Gastspieldirektionen handelt es sich um Unternehmen, bei denen der Unternehmer nicht vermittelnd als Makler zwischen Künstler und Veranstalter auftritt, sondern im eigenen Namen Künstler „einkauft” und dann das eingekaufte Programm an einen Veranstalter mit einem gesonderten Vertrag „verkauft”.
Vor der Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG im Jahr 2005 wurden die Leistungen der Gastspieldirektionen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
Nach der Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom findet die Vorschrift auf die Leistungen von Gastspieldirektionen keine Anwendung, da vom Wortlaut der Norm lediglich die Verkäufer von Eintrittsberechtigungen und die ausübenden Künstler umfasst sind.
Die Leistungen der Gastspieldirektionen unterliegen daher dem allgemeinen Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG.
Da die Gesetzesbegründung davon ausging, dass mit der o. a. Anpassung an das Unionsrecht keine Rechtsänderungen verbunden sein sollten, wird es für vor dem ausgeführte Leistungen der Gastspieldirektionen nicht beanstandet, wenn die Gastspieldirektionen den ermäßigten Steuersatz anwenden bzw. angewendet haben.
OFD Niedersachsen v. - S
7238 - 28 - St
183
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
USt-Kartei
NI §12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
UStG Fach S
7238 Karte 2 - 1153 -
UR 2011 S. 480 Nr. 12
VAAAD-82168