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IWB Nr. 11 vom Seite 511 Fach 6 Malaysia Gr. 2 Seite 28

Überblick über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Malaysia

von Dipl.-Kauffrau/Dipl.-Finanzwirtin Dr. Claudia Rademacher-Gottwald, Hamburg

Das derzeit geltende DBA-Malaysia besteht bereits seit fast 30 Jahren. Es wurde am in Kuala Lumpur unterzeichnet und trat am in Kraft. Da sich die Verhandlungsdauer infolge von Schwierigkeiten bei der malaysischen Textfassung und Änderungen des malaysischen Rechts über einen langen Zeitraum hinzog, war das Abkommen zugunsten der betroffenen Steuerpflichtigen rückwirkend anzuwenden, d. h. in Deutschland erstmals auf die Steuern für das Veranlagungsjahr 1971 und in Malaysia erstmals auf die Steuern für das am beginnende Veranlagungsjahr. Dieser zeitliche Unterschied von einem Jahr beruht darauf, dass sich die malaysische Steuer nach den Einkünften des Vorjahres bemisst. Durch den mit dem Abkommen bezweckten Abbau der Doppelbesteuerung sollten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Malaysia gefördert werden. Darüber hinaus sollte die Wettbewerbsposition deutscher Unternehmen gestärkt werden, denn Malaysia hatte zuvor schon DBA mit anderen europäischen Staaten abgeschlossen, wodurch sich für deutsche Unternehmen Wettbewerbsnachteile gegenüber der ausländischen Konkurrenz ergaben. Das DBA-Malaysia ist revisionsbedürftig, da es den Entwicklungen im nationalen Steuerrecht beider Vertragsstaaten u...