BGH Beschluss v. - IX ZR 113/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Saarbrücken, 5 U 5/08 -1 vom LG Saarbrücken, 12 O 402/03 vom

Gründe

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwer des Rechtsmittelführers die Wertgrenze nach der Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. Dabei ist das Revisionsgericht weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden (, NJW-RR 2005, 1011; vom - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728). Es bestehen Bedenken, ob die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.

1. Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage, welche sich gegen einen Zahlungstitel richtet, bestimmt sich nach der Höhe des titulierten Anspruchs (, NJW-RR 1988, 444; vom - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 Rn. 9; vom - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 7), wobei als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen und Kosten nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben (, WM 1956, 144, 145; Beschluss vom , aaO). Auf die Frage, ob die titulierte Forderung bereits teilweise durch Zahlung erloschen ist, kommt es möglicherweise nicht an, wobei aber die Auslegung des Klageantrages ergeben kann, dass die Zwangsvollstreckung nur noch wegen des offenen Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen ( aaO; vom - VII ZB 21/09, Rn. 8 und 10). Die Beschwer des unterlegenen Beklagten beurteilt sich dementsprechend danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist ( aaO; Urteil vom - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318; Beschluss vom - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 18). Hier kommt nach dem Schreiben der F. vom (Anlage K 14, Blatt 247 der Akten) eine angreifbare Beschwer von nur noch 5.305,26 € in Betracht.

Der Streitwert des Klagantrags auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels richtet sich nach dem Interesse des Klägers, einen möglichen Missbrauch des Titels zu unterbinden (§ 3 ZPO). Wird dieser Antrag gemeinsam mit einer Vollstreckungsgegenklage erhoben, so kann der Herausgabeantrag bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben, wenn die Missbrauchsgefahr gering ist (, NJW 2004, 2904 f; vom - VII ZB 21/09, Rn. 11). Die Beschwer des zur Herausgabe von Urkunden verurteilten Beklagten bestimmt sich nach dem mit der Herausgabe verbundenen Zeit- und Kostenaufwand, sofern nicht der Besitz der Urkunde selbst ein Recht verkörpert (, WM 1999, 1995, 1996).

2. Da die Vorinstanzen die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen verurteilt haben, kann die Beschwer der Beklagten unter Umständen der Höhe der titulierten Hauptforderungen zuzüglich des nach § 3 ZPO zu schätzenden Zeit- und Kostenaufwands zur Herausgabe der Urkunden entsprechen.

a) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts gefolgt, welches den festgesetzten Betrag von

48.900,51 € dem Schreiben der F. vom aaO entnommen hat. Hierin legen die F. dar, aufgrund der durchgeführten Lohnpfändung insgesamt 31.028,39 € an die Beklagte ausbezahlt zu haben, während weitere 12.566,86 € arrestiert seien und ein Betrag von 5.305,26 € noch offen stehe. Die Summe dieser Beträge ergibt den von den Vorinstanzen als Streitwert angenommenen Betrag von 48.900,51 €. Die auf die Lohnpfändung bereits gezahlten Beträge sowie die nach der Berechnung der F. aus den streitgegenständlichen Titeln noch offen stehende Forderung umfasst jedoch den gesamten titulierten Anspruch einschließlich der Zinsen und Kosten, während für die Bemessung der Beschwer der Beklagten allein die Hauptforderung maßgeblich ist.

b) Bleiben die titulierten Zinsen sowie Kosten außer Betracht, dürfte in dieser Berechnungsalternative die Wertgrenze von 20.000 € gleichfalls nicht erreicht sein.

aa) Im Hinblick auf die Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tribunal d'Instance von Saint-Avold vom (N° 29101273) sind die Feststellungen des Berufungsgerichts widersprüchlich. Das Berufungsurteil legt dar, der Kläger sei zur Zahlung einer Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie von Schadensersatz in Höhe von 98.485,06 FF nebst Kosten und Zinsen verurteilt worden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, weist hingegen als Inhalt dieses Mahnbescheids eine Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie Schadensersatz in Höhe von 7.878,80 FF nebst Zinsen und Kosten aus. Ausweislich der Vollstreckungsklausel des welche beide Vorinstanzen in Bezug genommen haben, ist dieser Mahnbescheid mit dem vom Landgericht dargelegten Inhalt als vollstreckbar erklärt worden. Tituliert sind demnach im Mahnbescheid vom eine Hauptforderung in Höhe von 101.351,65 FF sowie ein weiterer Betrag von 7.878,80 FF, insgesamt 109.230,45 FF nebst Kosten und Zinsen. Unter Hinzurechnung der weiteren Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tribunal d'Instance von Saint-Avold vom (N° 29191216) über 7.267,72 FF ergeben sich titulierte Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 116.498,17 FF. Diese Annahme wird bestätigt durch die als Anlage 3 zur Beiakte 12 O 2846/92 LG Saarbrücken überreichte Signification d'ordonnance d'injonction de payer vom .

bb) Der sich auf Grundlage der Vollstreckungsklausel des ergebende Betrag von 116.498,17 FF entspricht nach dem amtlichen Umrechnungskurs zwischen Euro und Französischen Francs von 6,55957 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom einem Betrag von 17.760,03 €. Dieser Betrag erhöhte sich nur noch um die weitere Beschwer der Beklagten in Höhe des Zeit- und Kostenaufwands für die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen.

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Fundstelle(n):
DAAAD-82080