Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei krankheitsbedingter Hinderung an der Einhaltung der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist
Leitsatz
Ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei erkrankungsbedingt an der Einhaltung der bereits um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert, ist für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO der Wegfall der Erkrankung und nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Gegenseite ihre Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung verweigert (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 und vom , II ZB 1/09, NJW 2009, 3037) .
Gesetze: § 234 Abs 1 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: LG München I Az: 14 S 16479/09 Beschlussvorgehend Az: 412 C 34269/08 Urteil
Gründe
I.
1Die Klägerin hat den Beklagten auf Räumung einer angemieteten Doppelhaushälfte und auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 27.389,61 € verurteilt und hinsichtlich des Räumungsantrags sowie eines weiteren Zahlungsantrags die Erledigung in der Hauptsache festgestellt. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist am beim Landgericht eingegangen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum verlängert. Mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten "unabhängig von einer Zustimmung der Gegenseite" um eine weitere Fristverlängerung für zwei Tage nachgesucht. Diesen Antrag hat er unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben damit begründet, dass er am erkrankt aus dem Urlaub zurückgekehrt und außerdem seine Mitarbeiterin aufgrund einer schmerzhaften Verletzung am rechten Arm in ihrer Schreibfähigkeit eingeschränkt sei.
2Der Vorsitzende der Berufungskammer hat die Klägerin mit Verfügung vom zur Stellungnahme binnen dreier Tage aufgefordert. Am ist die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zwischenzeitlich gefertigte Berufungsbegründung beim Landgericht eingegangen. Die Klägerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom ihre Einwilligung zur beantragten Fristverlängerung verweigert. Mit einem am beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierbei unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nähere Ausführungen zur Art und Schwere seiner Erkrankung gemacht und die bereits beschriebene Verletzung seiner Mitarbeiterin durch ein ärztliches Attest belegt.
3Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der mit Schriftsatz vom gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei verfristet, weil die Erkrankung als Hindernis für die Fertigung der Berufungsbegründung am geendet habe und hierdurch die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Gang gesetzt worden sei. Den vor Fristablauf eingereichten Schriftsätzen könne kein konkludent gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entnommen werden, weil die dortigen Ausführungen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes genügten. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde.
II.
4Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
51. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche des Beklagten auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes überspannt und dadurch dem Beklagten den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr., vgl. nur BVerfGK 9, 225, 228; BGH, Beschlüsse vom - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 4; jeweils mwN).
62. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil er ohne Verschulden an einer fristgerechten Begründung der eingelegten Berufung gehindert war und rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) einen ausreichend begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat.
7a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte die - bis zum verlängerte - Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat. Die Berufungsbegründung ist erst am Freitag, dem , und damit nach Ablauf der nicht erneut verlängerten Frist beim Berufungsgericht eingegangen.
8b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist versagt. Der Beklagte war infolge einer unvorhergesehenen Erkrankung seines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten schuldlos daran gehindert, diese Frist zu wahren. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe diesen Hinderungsgrund nicht rechtzeitig in einer den Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch genügenden Weise geltend gemacht.
9aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) mit dem Wegfall der eine Erstellung der Berufungsbegründung hindernden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, also mit Ablauf des , in Gang gesetzt wurde. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO an dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn das Hindernis nicht mehr besteht; die Frist beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 29/08, juris Rn. 5; vom - V ZB 111/05, BGHReport 2006, 255 unter II 2; vom - XI ZB 33/03, NJW-RR 2005, 76 unter [II] 1 a; jeweils mwN).
10Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nicht bis zum Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom hinausgeschoben, mit dem diese ihre Zustimmung zu der vom Beklagten am beantragten erneuten Verlängerung der Begründungsfrist verweigert hat. Denn der Beklagte konnte im Hinblick auf die Bestimmung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ihm ohne Einwilligung der Gegenseite eine zweite Fristverlängerung gewährt würde (vgl. , NJW 2004, 1742 unter 2). Nach dieser Vorschrift kann ohne Einverständnis des Gegners die Berufungsbegründungsfrist nur um bis zu einem Monat verlängert werden. Der ohne Einwilligung der Klägerin mögliche Verlängerungszeitraum war bereits durch die erste Fristverlängerung ausgeschöpft. Die somit erforderliche Zustimmung der Klägerin zu der am erbetenen weiteren Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Tage hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht eingeholt. In Anbetracht dieser Umstände war der Beklagte, dem das Verschulden seines Prozessvertreters nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von der Zustimmungsverweigerung der Gegenseite Mitteilung erhielt, schuldlos an einer fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründungsfrist gehindert.
11An der Wahrung der bis verlängerten Berufungsbegründungsfrist war er nur deswegen ohne Verschulden gehindert, weil sein als Einzelanwalt tätiger Prozessbevollmächtigter infolge einer unvorhergesehenen kurzfristigen Erkrankung an einer fristgerechten Fertigung der Berufungsbegründungsschrift gehindert war und diese daher erst am bei Gericht einreichen konnte (vgl. , NJW 2009, 3037 Rn. 7, 10). Da die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bereits mit Ablauf des in Gang gesetzt wurde, war sie bereits vor Eingang des am gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstrichen.
12bb) Diese Fristversäumung ist jedoch unschädlich, weil der Beklagte bereits vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist konkludent ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt hat.
13(1) Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden, er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein (BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 52/74, BGHZ 63, 389, 392 f.; vom - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 13). Hierzu reicht aus, dass die Partei konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsschrift fortsetzen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 19/09, juris Rn. 10; vom - IV ZB 52/74, aaO; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt der am bei Gericht eingegangene Berufungsbegründungsschriftsatz, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten war bewusst, dass am die bis zum verlängerte Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen und eine weitere Fristverlängerung nicht erfolgt war. Gleichwohl erstrebte er - wie der Inhalt der Berufungsbegründung zeigt - eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Urteils.
14(2) Die ergänzende Deutung der Berufungsbegründung als konkludent gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch scheitert auch nicht daran, dass dieser Schriftsatz keine Angaben zu den Wiedereinsetzungsgründen enthält. Einer Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe bedarf es nicht, wenn diese bereits aktenkundig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 52/74, aaO; vom - XI ZB 4/05, aaO Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Streitfall erfüllt. Denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat bereits in seinem Fristverlängerungsantrag vom die maßgeblichen Hinderungsgründe für eine rechtzeitige Fertigstellung der Berufungsbegründung aufgeführt. Der in seinem Briefkopf als Inhaber einer Einzelkanzlei ausgewiesene Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat vorgetragen, dass er am erkrankt aus dem Urlaub zurückgekehrt und seine Mitarbeiterin zeitgleich wegen einer schmerzhaften Verletzung am rechten Arm in ihrer Schreibfähigkeit eingeschränkt sei, weswegen eine Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Tage notwendig werde. Dies genügt den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich die Gründe für die Fristversäumnis ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793 unter II 3; vom - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; jeweils mwN). Zwar sind die Angaben etwas allgemein gehalten, insbesondere ist die Art und Schwere der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten nicht näher beschrieben worden. Diese Lücken sind jedoch unschädlich. Der Antragsteller hat sich zur Begründung der Fristversäumnis auf einen bestimmten Sachverhalt (eigene Erkrankung und Verletzung seiner Mitarbeiterin) festgelegt (vgl. , aaO mwN). Anders als das Berufungsgericht meint, war der Beklagte nicht daran gehindert, nähere Einzelheiten zu diesem Sachverhalt auch noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen.
15(3) Zwar sind nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO an sich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorzutragen. Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - X ZB 14/01, BGHReport 2001, 982; vom - VI ZB 28/01, BGHReport 2002, 434; vom - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom - IX ZB 73/10, aaO; jeweils mwN). Um solche Angaben handelt es sich bei den im Schriftsatz vom geschilderten Einzelheiten der krankheitsbedingten Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten und dessen Mitarbeiterin. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf die erkennbar fehlende Konkretisierung der beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgetretenen Krankheitssymptome vor einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch auf eine entsprechende Ergänzung des bisherigen Vorbringens hinwirken müssen. Ein unzulässiges Nachschieben neuer Tatsachen ist mit diesen ergänzenden Angaben nicht verbunden (vgl. auch , NJW 1999, 2284 unter 3 c mwN). Auch eine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen ist rechtzeitig erfolgt, denn sie braucht nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht im Antrag enthalten zu sein, sondern kann auch noch im Verfahren selbst nachgeholt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682 unter II 1 a).
16cc) Auf sein rechtzeitig gestelltes und ordnungsgemäß begründetes Gesuch ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO). Er war ohne eigenes oder ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten daran gehindert, die Berufungsbegründung vor Ablauf der bis verlängerten Frist einzureichen. Der Beklagte hat vorgetragen und durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter im Hinblick auf dessen plötzliche Erkrankung unverschuldet daran gehindert war, die bis zum verlängerte Begründungsfrist einzuhalten.
17(1) Den Ausführungen im Schriftsatz vom ist zu entnehmen, dass sein Prozessbevollmächtigter unmittelbar nach dessen Urlaubsrückkehr am Abend des an einer Magen-Darmgrippe, begleitet von starken Schwindelattacken, erkrankte und sich deswegen am Montag, dem , in ärztliche Behandlung begab. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom war er aufgrund dieser Beschwerden im Zeitraum vom bis arbeitsunfähig erkrankt. Weiter hat der Beklagte dargelegt, dass seinem Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf dessen Erkrankung eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstellung der Berufungsbegründung trotz entsprechender Arbeitsversuche nicht möglich war und die Einschaltung eines Vertreters in Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und des Umfangs des zu bearbeitenden Prozessstoffes nicht in Betracht kam. Erschwerend kam hinzu, dass nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten auch die Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten aufgrund einer am erlittenen Verletzung am rechten Arm an diesem Tag und an den darauf folgenden Tagen in ihrer Schreibfähigkeit stark eingeschränkt war.
18(2) In Anbetracht dieser unvorhersehbar aufgetretenen und akuten Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestand auch keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Vertreters. Ein Rechtsanwalt hat zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540 unter II 1 b; vom - IX ZB 74/04, juris Rn. 5; vom - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; jeweils mwN). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom - V ZB 32/08, aaO; vom - II ZB 1/09, aaO Rn. 10). Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; vom - V ZB 32/08, aaO Rn. 9, 12; vom - II ZB 1/09, aaO; jeweils mwN).
19So liegen die Dinge hier. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist am Abend seiner Urlaubsrückkehr plötzlich an einer schweren Magen-Darmgrippe erkrankt, die bei ihm auch Schwindelattacken auslöste. Die Einschaltung eines Vertreters war im Hinblick auf die erst kurz vor Fristablauf eingetretene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten und in Anbetracht des Umfangs der Sache nicht zumutbar. Der Vertreter hätte sich binnen zweier Tage (vom 26. Oktober bis ) mit einem ihm bislang nicht bekannten Prozessstoff - gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Beklagten - vertraut machen und eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erstellen müssen, wobei er zudem wegen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf eine eigene Schreibkraft hätte zurückgreifen müssen. Bei dieser Sachlage durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten von der Beauftragung eines Vertreters absehen.
20Damit beruht die Fristversäumung nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Da er die versäumte Prozesshandlung auch rechtzeitig - mit am bei Gericht eingegangenem Schriftsatz - nachgeholt hat, steht einer Wiedereinsetzung nichts im Wege.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 1601 Nr. 22
WAAAD-82078