Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Celle, 9 U 92/09 vom LG Hannover, 32 O 68/08 vom
Tenor
Die Beschwerden der Kläger und der Streithelferinnen
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom werden zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien
hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen
geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet.
Zwar bleibt der Aktionär entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts gegen den Übertragungsbeschluss
anfechtungsbefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch
Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär
übergegangen sind ().
Aber es besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Klagen
auch abgewiesen hat, weil die gefassten Beschlüsse weder nichtig sind noch
gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Jedenfalls hätte eine Revision
keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO
abgesehen.
Die Beschwerdeführer tragen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2
ZPO).
Streitwert: 420.000
€
Fundstelle(n):
MAAAD-82077