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IWB Nr. 15 vom Seite 723 Fach 6 Hongkong Gr. 2 Seite 28

Das neue Schifffahrts-DBA mit Hongkong

von Diplom-Finanzwirt Christian Hensel, Berlin

Nachdem bereits seit 1998 mit Hongkong ein DBA betreffend Luftfahrtunternehmen besteht (BStBl I 1998, S. 1156), konnte nunmehr nach jahrelangen Verhandlungen (mit Unterbrechungen) auch bezüglich der Schifffahrtsunternehmen ein DBA abgeschlossen werden. Da das allgemeine Steuerrecht der VR China in Hongkong nicht gilt, war dort auch nicht der zwischen China und Deutschland abgeschlossene Seeverkehrsvertrag (BStBl I 1976, S. 496) anwendbar. Ein allgemeines Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Hongkong besteht derzeit nicht und ist auch nicht geplant.

I. Anwendungszeitpunkt und Aufbau

Das neue Abkommen mit Hongkong wurde am unterzeichnet und wird nach seinem In-Kraft-Treten rückwirkend ab dem (in Hongkong ab ) anzuwenden sein. Die Finanzämter sind angewiesen, Steuerfestsetzungen in geeigneten Fällen vorläufig (§ 165 AO) durchzuführen (BStBl I 2003, S. 37). Soweit dies nicht geschieht, sieht das Zustimmungsgesetz vor, dass bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, bereits ergangene Steuerfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern sind. Ergibt sich unter Anwendung des neuen DBA insgesamt eine höhere Steuer, wird der Mehrbetrag nicht festgesetzt.

Dem OECD-MA folgend, regeln...