Für den sachlichen Umfang der – das Erlöschen der Steueransprüche auf Grund einer Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StraBEG ausschließenden – Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG ist bei einem Erscheinen des Fahndungsprüfers
auf den gegenüber dem Betroffenen geäußerten Anlass und Umfang der Ermittlungen abzustellen.
Maßgeblich ist danach, wie ein objektiver Empfänger den bekannt gegebenen Durchsuchungsbeschluss/Einleitungsvermerk verstehen
musste.
Die einmal eingetretene Sperrwirkung wird nicht aufgehoben, wenn im Verlauf der Prüfung die Tat nicht aufgedeckt wird.
Unentschieden bleibt, ob § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ein steuerart- oder einkunftsartbezogener
Tatbegriff zugrunde liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1571 Nr. 25 DStRE 2011 S. 1229 Nr. 19 EFG 2011 S. 1279 Nr. 14 NAAAD-82029
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