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Erfassung von Beteiligungserträgen
Bei der [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 410Bilanzierung von Beteiligungserträgen beschreiten Handelsbilanzrecht und steuerliche Gewinnermittlung unterschiedliche Wege. Besonders deutlich wird dies z. B. bei Beteiligungen an Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften können die Beteiligungserträge teilweise steuerfrei vereinnahmt werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Handelsbilanzrecht
[i]Definition der BeteiligungserträgeAls Beteiligungserträge im Jahresabschluss des Gesellschafters zu erfassen sind Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, Zahlungen aufgrund von Dividendengarantien, Vorabausschüttungen sowie Gewinnanteile von Personengesellschaften. Nicht hierunter fallen jedoch Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen.
[i]AusweisDie Erträge sind als „Erträge aus Beteiligungen” oder als „Erträge aus anderen Wertpapieren oder Ausleihungen des Finanzanlagevermögens” auszuweisen.
[i]BruttovereinnahmungSchüttet eine Kapitalgesellschaft ihren Gewinn an die Muttergesellschaft aus, ist die Ausschüttung brutto als Ertrag zu erfassen – einschließlich Kapitalertragsteuer und Soli-daritätszuschlag. Die Kapitalertragsteuer ist als Steueraufwand auszuweisen. Gewinnzuweisungen von Personengesellsc...