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Arbeitshilfe - Stand: 09.10.2013

Steuerberatungsvertrag bei gewerblichem Auftraggeber

Hans-Günther Gilgan

Beim Steuerberatungsvertrag kann es sich im Einzelfall entweder um einen Dienst- oder Werkvertrag handeln. Die Einordnung erfolgt nach Vornahme einer Gesamtschau und bezieht sich darauf, ob eine allgemeine Hilfeleistung in Steuersachen Gegenstand des Vertrages ist, oder ob sich der Vertrag auf eine konkret zu erbringende Leistung beschränkt. Ist Leistungsgegenstand des Vertrages der konkrete Erfolg, in deren Erbringung sich die Verpflichtung des Steuerberaters erschöpft, liegt ein Werkvertrag vor. So sind etwa für die Erstellung eines einzelnen Abschlusses oder die einmalige Erteilung einer Auskunft die Vorschriften über den Werkvertrag gem. §§ 631 ff. anzuwenden. Dagegen ist regelmäßig vom Vorliegen eines Dienstvertrages auszugehen, wenn es sich um die Übernahme der laufenden steuerlichen Beratung handelt. Wesentlich ist die Unterscheidung im Hinblick auf die Vergütung des Steuerberaters sowie auf die Einhaltung Kündigungspflichten.

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