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NWB 18/2011 S. 1522

Sozialrecht | Auslandsrenten werden beitragspflichtig

In Deutschland müssen mit Wirkung vom 1. 7. 2011 an auch für Renten aus dem Ausland Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger, gleich ob aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, werden Beziehern einer Inlandsrente gleichgestellt. Die Umsetzung entsprechenden EU-Rechts hat der Bundestag verabschiedet (Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze). Die Regelung betrifft Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland. Da ausländische Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden können, die Hälfte der Beiträge zu übernehmen, gilt für die Bemessung der Beiträge auf Auslandsrenten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (2011...