BFH Beschluss v. - VII B 183/10

Eröffnung des Finanzrechtswegs; Einsichtnahme in Vollstreckungsakten

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1, FGO § 78 Abs. 1, AO § 5, GVG 3 17a Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) meldete im Rahmen des über das Vermögen der Firma X GmbH (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahrens Forderungen zur Tabelle an. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in diesem Verfahren ersuchte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das FA um einige Auskünfte. Dies lehnte das FA ab. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom Einsicht in die beim FA geführten Vollstreckungsakten der Schuldnerin und berief sich dabei auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) vom in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) vom .

2 Unter Hinweis, dass der Kläger ohne nähere Begründung allgemeine Einsicht in die Vollstreckungsakten begehre und mit der Begründung, dass die Regelungen der Abgabenordnung (AO) als speziellere Regelungen die landesrechtlichen Bestimmungen verdrängten, und dass selbst nach § 1 Abs. 1 HmbIFG und § 3 Nr. 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 IFG bei vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe, lehnte das FA den Antrag ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte geltend, dass der Finanzrechtsweg nicht eröffnet sei und dass der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) verwiesen werden müsse.

3 Das Finanzgericht (FG) entschied nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), dass der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Der Streit über die Gewährung von Akteneinsicht in die beim FA geführten Vollstreckungsakten eines Steuerschuldners sei eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zu den Steuerakten gehörten auch die Vollstreckungsakten, denn die Vollstreckung sei Teil des Erhebungsverfahrens. Die in der Vollstreckungsakte enthaltenen Informationen könnten nicht unabhängig von den Vorgängen betrachtet werden, auf die sie sich bezögen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG (in der Fassung vom ) bestünden Ansprüche auf Informationszugang nach diesem Gesetz nicht für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung. Dass diese Vorschrift erst nachträglich in das Gesetz eingefügt worden sei, sei unerheblich.

4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Änderung des Beschlusses des FG und die Verweisung der Sache an das VG. Das FG habe sich über die Rechtswegzuweisung in § 15 Abs. 7 HmbIFG hinweggesetzt. Im Streitfall handele es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit. Dies werde durch den Umstand belegt, dass es in der AO keine die Akteneinsicht regelnden Vorschriften gebe. Es sei daher belanglos, ob die Vollstreckung eines Steueranspruchs Teil des Steuererhebungsverfahrens sei. § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG hindere die begehrte Einsicht in die Vollstreckungsakten deshalb nicht, weil nur Vorgänge des Steuerfestsetzungs- und des Steuererhebungsverfahrens erfasst würden. Vollstreckungsvorgänge seien nicht benannt. Auch § 30 AO, der eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Bürgers vor dem unbefugten Umgang des Staates mit den ihm anvertrauten Informationen sei, könne nicht zur Abwehr des Begehrens herangezogen werden.

5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das FG hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

6 1. Nach § 4 HmbIFG hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg vorhandenen Informationen. Eine spezielle Rechtswegzuweisung enthält das Gesetz nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall der Verwaltungs- oder der Finanzrechtsweg eröffnet ist, ist auf das am in Kraft getretene HmbIFG abzustellen, denn die Klage ist im März 2009 und damit nach dem Inkrafttreten des HmbIFG erhoben worden (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Vorschriften des HmbIFG begründen eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt, so dass der in § 4 HmbIFG normierte Auskunftsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. , Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht —ZInsO— 2010, 1097, und zur entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8 E 1044/09, ZInsO 2009, 2401, und vom 8 E 283/05, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2006, 295).

7 Im Streitfall kann es jedoch dahinstehen, ob sich ein Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus § 4 HmbIFG ableiten lässt oder ob zur Verwirklichung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Einsicht in die beim FA geführten Vollstreckungsakten der Schuldnerin auf die von der Finanzrechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden muss (zum Akteneinsichtsrecht des Konkursverwalters beim Bestreiten zur Tabelle angemeldeter Steuerforderungen und bei Unterbrechung eines vor dem FG anhängigen Rechtsstreits vgl. , BFHE 191, 247, BStBl 2000, 431). Insbesondere aus Praktikabilitätserwägungen hat der Gesetzgeber von der Regelung eines Akteneinsichtsrechts in der AO abgesehen (BTDrucks 7/4292, S. 24f.). Daher besteht im Finanzverwaltungsverfahren allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht (, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 499, m.w.N.). Erst im finanzgerichtlichen Verfahren wird dem Steuerpflichtigen das Recht zugestanden, in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten Einsicht zu nehmen (§ 78 Abs. 1 FGO). Ob dem Kläger ein Anspruch nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen zustünde, kann ebenso unerörtert bleiben, wie die Frage, ob § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG auf den Streitfall Anwendung findet und den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang nach diesem Gesetz ausschließt. Denn vorliegend ist nur über den zulässigen Rechtsweg zu entscheiden, d.h. darüber, ob eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten i.S. von § 33 Abs. 1 FGO vorliegt.

8 2. Nach Auffassung des beschließenden Senats handelt es sich zumindest in den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter, ohne sein Anliegen näher zu konkretisieren, allgemein Einsicht in die beim FA geführten Vollstreckungsakten begehrt, um eine Streitigkeit i.S. von § 33 Abs. 1 FGO, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Anfechtungsrecht nach der InsO dem Grunde nach besteht und der Insolvenzverwalter zur Prüfung der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung Einsicht in die Vollstreckungsakten nehmen will. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom VII B 229/09 (BFH/NV 2010, 1637) ausgeführt hat, handelt es sich bei einem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) um einen zivilrechtlichen Anspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der Insolvenzordnung (InsO) begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt (, ZInsO 2009, 1810, m.w.N., und vom IX ZR 429/97, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1033). Infolgedessen ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.

9 Im Streitfall begehrt der Kläger eine allgemeine Akteneinsicht, ohne zur Begründung seines Begehrens Anfechtungsrechte nach der InsO geltend zu machen. Sein Begehren weist damit einen abgabenrechtlichen Bezug auf, denn es erstreckt sich auf alle in der Vollstreckungsakte dokumentierten Vorgänge und darin enthaltenen Schriftstücke. Zu Recht hat das FG ausgeführt, dass die in den Akten enthaltenen Informationen nicht unabhängig von den Vorgängen betrachtet werden können, auf die sie sich beziehen. Nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die Steuererhebung wird von dem Anliegen betroffen. Dass die Vollstreckung von Steuerforderungen nicht von der Steuererhebung isoliert betrachtet werden kann, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom VII R 73/98 (BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366) zum Ausdruck gebracht. Danach ist ein auf § 94 Abs. 1 AO gestütztes Auskunftsersuchen nicht nur im Erhebungsverfahren, sondern auch im Vollstreckungsverfahren zulässig, denn auch ein solches Auskunftsersuchen dient der Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts. Aus diesem Grund war die Vorentscheidung zu bestätigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 992 Nr. 6
BFH/PR 2011 S. 286 Nr. 7
ZIP 2011 S. 883 Nr. 18
RAAAD-81731