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Zivilrechtliche und steuerrechtliche Fragen des Erwerbs, des Verkaufs und der Vererbung von Immobilien in Italien
A. Grundstrukturen des Immobilienerwerbs
I. Grundlagen des italienischen Liegenschaftsrechts
1. Arten des Grundeigentums
Grundlegend für den Immobilienerwerb ist insbesondere der Codice Civile (CC).
Das Eigentum gibt das Recht, die Sachen innerhalb der von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen und unter Beachtung der von dieser festgelegten Pflichten voll und ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen (Art. 832 CC). Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich auf den Bereich unter der Erdoberfläche mit allem, was er enthält (Art. 840 CC). Miteigentum (comproprietá) liegt vor, wenn das Eigentum mehreren gemeinsam gehört. Die Miteigentümer haben nur einen ideellen Anteil an der Sache, jeder Miteigentümer kann über diesen grundsätzlich alleine verfügen (Art. 1100–1116 CC).
Stockwerks- und Wohnungseigentum (condominio negli edifici) ist als Unterfall des Miteigentums eine Kombination aus Sondereigentum (proprietá esclusiva) an Räumen und gemeinschaftlichem Eigentum (proprietá commune) am Gesamtbau (Art. 1117 ff. CC). Die genaue Abgrenzung zwischen beidem ergibt sich aus der Teilungserklärung (atto dell'originario fra...