BGH Beschluss v. - 4 StR 49/11

Leitsatz

(Jugendgerichtsurteil: Einbeziehung einer Maßregelanordnung aus einem früheren Urteil)

Gesetze: § 5 Abs 3 JGG, § 31 Abs 2 S 1 JGG, § 55 Abs 2 StGB, § 64 StGB

Instanzenzug: LG Rostock Az: 12 KLs 30/09 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie dagegen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Wird ein früheres Urteil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Dies gilt auch, wenn in dem früheren Urteil Maßregeln verhängt worden waren (; Beschluss vom - 2 ARs 130/96, NStZ 1997, 100, 101; zur Zulässigkeit der Einbeziehung, wenn - wie vorliegend - in dem einbezogenen Urteil im Hinblick auf eine angeordnete Unterbringung gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen wurde: , BGHSt 39, 92, 93).

3Der die Entscheidung einbeziehende Tatrichter hat deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel neu zu prüfen und sie gegebenenfalls neu festzusetzen (, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1).

42. Dem hat das Landgericht nicht entsprochen.

5Es hat vielmehr - wie in den Fällen des § 55 Abs. 2 StGB - ausgesprochen, dass die Maßregel aufrechtzuerhalten sei. Auch die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, dass die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB erneut vollständig geprüft hat, wozu jedoch schon deshalb Anlass bestand, weil der Angeklagte weder die nunmehr abgeurteilte, noch einen Großteil der mehr als 30 in der einbezogenen Entscheidung abgeurteilten Taten unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat. Soweit das Urteil dies wiedergibt, stand der Angeklagte lediglich bei den mehr als vier Jahre zurückliegenden Taten vom 14. August und vom unter Alkoholeinfluss (Tatzeit-BAK von ca. 0,7 bzw. 1,3 Promille).

6Hinzu kommt, dass die Jugendkammer - weshalb auch die von ihr verhängte Jugendstrafe aufzuheben ist - §§ 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG unerörtert gelassen hat.

73. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene Jugendkammer auch zu prüfen haben wird, ob die Verurteilung zu einer Geldstrafe in dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom erledigt ist (vgl. ).

Ernemann                                 Roggenbuck                          Cierniak

                     Mutzbauer                                       Bender

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NAAAD-81592