Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach TV-Charité - neu eingestellter Arbeitnehmer i.S.v. Abschn III UAbschn IIIa Abs 6 TV-Charité
Gesetze: § 1 TVG
Instanzenzug: Az: 60 Ca 6278/08 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 6 Sa 701/09 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung für das Jahr 2007.
2Die Klägerin ist seit dem für die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge tätig, zuletzt in einer Klinik im Westteil der Stadt Berlin. Bis einschließlich September 2007 wurde sie in Kliniken der Beklagten im Beitrittsgebiet beschäftigt.
3Die Tarifbindung der Beklagten an den BAT endete 2003. Bei Neueinstellungen seit dem wurde die Vergütung in Anlehnung an den BAT/BAT-O als Festbetrag vereinbart; eine Sonderzuwendung wurde nicht gezahlt. Der befristete Arbeitsvertrag zwischen den Parteien für den Zeitraum vom bis entsprach diesem Konzept.
Ein Eckpunktepapier der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di über eine Tarifeinigung vom regelt die Überleitung in den TVöD (Bund) und verhält sich über die Zahlung einer Zuwendung unter Nr. 5 wie folgt:
Der für den Zeitraum vom bis zum geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien vom regelt in § 6 wie folgt:
Die Klägerin erhob Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld für die Jahre 2005 und 2006 und der Zuwendung für die Jahre 2004 bis 2006. Das Verfahren endete durch Prozessvergleich vom mit nachstehendem Inhalt:
Zum ist der Tarifvertrag für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV-Charité) in Kraft getreten. Dieser regelt in Abschn. III (Eingruppierung und Entgelt) Unterabschn. IIIa (Übergangsvorschriften für die Zeit vom bis zum ):
8Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Charité finden nach Satz 4 der Protokollerklärung zu § 36 (Anwendung weiterer Tarifverträge/Regelungen) im Abschn. VI (Übergangs- und Schlussvorschriften) seit dem keine Anwendung mehr.
9Die Beklagte zahlte der Klägerin im November 2007 eine Sonderzuwendung iHv. 162,38 Euro brutto nach Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 10 TV-Charité entsprechend 10 vH der Zuwendung nach dem TV Zuwendung Ang-O. Allen im Jahr 2007 erstmals Eingestellten zahlte sie eine Zuwendung nach Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 TV-Charité.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ebenfalls eine Zuwendung nach Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 TV-Charité iVm. dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom (TV Zuwendung) zu. Sie hat unter Anrechnung der geleisteten Zahlung und eines vom Arbeitsgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrags zuletzt beantragt,
11Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage in dem zuletzt noch streitigen Umfang abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr insoweit stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Gründe
13I. Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat aus § 6 des Arbeitsvertrags vom , Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 TV-Charité iVm. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 TV Zuwendung sowie der Protokollnotiz Nr. 1 hierzu einen Anspruch auf eine Zuwendung in der noch streitigen Höhe.
141. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom die Anwendung der für die Beklagte jeweils geltenden Tarifverträge und damit des zum in Kraft getretenen TV-Charité vereinbart. Nach Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 9 TV-Charité beträgt die Höhe der Zuwendung 63 vH des einschlägigen Zuwendungstarifvertrags; hinzu kommt nach Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 11 Satz 1 TV-Charité für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung iHv. 250,00 Euro.
15a) Der Zuwendungsanspruch richtet sich nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember eines Jahres fällt (Senat - 10 AZR 564/00 - zu II 4 a der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 25). Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs am im Tarifgebiet West tätig; damit richtet sich ihr Anspruch grundsätzlich nach dem TV Zuwendung idF vom .
16b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 TV Zuwendung liegen vor, insbesondere befand sich die Klägerin am in einem seit dem ununterbrochen bestandenen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Sie ist auch nicht bis einschließlich aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
172. Die Klägerin hat Anspruch auf die volle Zuwendung nach Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 TV-Charité; sie war zum Zeitpunkt seines Entstehens keine „AVR-Beschäftigte“ iSv. Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 10 und Abs. 11 Satz 3 TV-Charité.
18Die Parteien haben zum ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis finden die AVR der Beklagten keine Anwendung. Neu eingestellte Arbeitnehmer iSv. Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 6 TV-Charité haben Anspruch auf den vollen Zuwendungsbetrag nach Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 9 und Abs. 11 Satz 1 TV-Charité. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch dann, wenn zwischen den Vertragsparteien ein befristetes Vorbeschäftigungsverhältnis bestanden hat. Diese Arbeitnehmer sind, wie die Auslegung von Abschn. III Unterabschn. IIIa TV-Charité ergibt, keine „AVR-Beschäftigten“ iSv. Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 10 und Abs. 11 Satz 3 TV-Charité.
19a) Nach Wortlaut und Systematik ergibt sich kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Der TV-Charité verwendet den Begriff des „AVR-Beschäftigten“ in Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 10, ohne ihn dort zu definieren. In den Begriffsbestimmungen des § 38 TV-Charité wird er nicht erläutert. Aus Satz 4 der Protokollerklärung zu § 36 TV-Charité ergibt sich lediglich, dass die AVR die Arbeitsvertragsrichtlinien der Charité sind. Soweit danach maßgeblich sein könnte, ob der Arbeitsvertrag die AVR einbezieht, war die Klägerin nicht mehr „AVR-Beschäftigte“, da sie zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Zuwendung 2007 ein neues Arbeitsverhältnis ohne Bezugnahme auf die AVR begründet hatte. Andererseits sollen nach Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 11 Satz 3 TV-Charité „die bis zum nach AVR Beschäftigten“ von der Einmalzahlung ausgenommen sein; der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen einen Anspruch der Klägerin, weil sich ihr zum beendetes Arbeitsverhältnis nach den AVR gerichtet hat. Der Regelung ist aber nicht zu entnehmen, ob ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingegangen ist, nach wie vor iSv. Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 10 und Abs. 11 Satz 3 TV-Charité ein „AVR-Beschäftigter“ ist.
20b) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ist unergiebig und liefert keinen Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien. Der TV-Charité differenziert in Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 6 und Abs. 7 zwischen neu eingestellten Beschäftigten, die in die Vergütungs- und Lohnsystematik des BAT/BMT-G eingruppiert werden, und den vom bis zum nach den AVR der Charité Beschäftigten, die zum in diese Vergütungs- und Lohnsystematik unter Anrechnung von Vorzeiten überführt werden. Daraus erschließt sich nicht, ob ein Arbeitnehmer auch nach der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses als „AVR-Beschäftigter“ gelten soll. Von Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 10 sollten offenbar diejenigen Beschäftigten erfasst werden, die bis zum nach AVR-Bedingungen gearbeitet hatten und nach Abs. 7 der Regelung zum in die tarifliche Vergütungssystematik überführt worden waren. Neu eingestellte Beschäftigte fielen dagegen nach Abs. 6 der Regelung sofort unter die tarifliche Vergütungssystematik. Es erscheint gleichermaßen möglich, dass mit den „neu eingestellten Beschäftigten“ allein die erstmals eingestellten Arbeitnehmer oder aber auch die zunächst überführten und danach wieder neu eingestellten Arbeitnehmer gemeint sind.
21c) Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., Senat - 10 AZR 671/08 - Rn. 16). Gewollt ist bei einer differenzierenden Tarifregelung im Zweifel eine sachgerechte Abgrenzung und Gruppenbildung und nicht eine Regelung, die verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und deshalb angreifbar ist. Eine verfassungskonforme Auslegung einer Tarifnorm ist möglich, soweit der im Wortsinn zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien sie zulässt und sie nicht dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht (vgl. - Rn. 19, AP TVG § 1 Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110).
22Ein erkennbarer Wille hat sich in Abschn. III Unterabschn. IIIa TV-Charité nach vorstehenden Erwägungen nicht manifestiert. Ein tarifliches Verständnis im Sinne der Beklagten würde aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durchgreifenden Bedenken begegnen, weil die Tarifvertragsparteien bei der Normgebung dann tatsächliche Gleichheiten außer Acht gelassen hätten, die bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Insofern gebietet der Gleichheitssatz, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ( - Rn. 22, AP TVG § 1 Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110).
23Ein sachlicher Grund, im Jahr 2007 erstmals eingestellten Mitarbeitern eine höhere Zuwendung zukommen zu lassen als den Mitarbeitern, die zuvor in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden und ebenfalls unter Bezugnahme auf die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, besteht nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Beide Beschäftigtengruppen begründen ein neues Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen. Dass „AVR-Beschäftigte“, wie die Revision geltend macht, im Gegensatz zu neu eingestellten Arbeitnehmern tarifvertraglich besonders geschützt werden, rechtfertigt keine Ungleichbehandlung bei der Zahlung der Zuwendung. Der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung muss sich aus dem Zweck der tariflichen Leistung ergeben, welcher entweder einer ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln ist (vgl. - Rn. 32, AP TzBfG § 4 Nr. 21; - Rn. 29, AP TVG § 1 Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110). Der TV-Charité definiert in Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 9 bis Abs. 11 für die Jahre 2007 und 2008 keine eigenen Leistungszwecke, sondern verweist auf die Zuwendungstarifverträge. Bei der Zuwendung nach § 1 TV Zuwendung handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter. Sie soll nicht nur erbrachte Arbeitsleistung vergüten, sondern darüber hinaus auch Betriebstreue honorieren (Senat - 10 AZR 346/09 - Rn. 12, AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 33). Ein Zusammenhang zwischen dem mit der Zahlung der Zuwendung verfolgten Zweck der Leistung und einem tariflichen Bestandsschutz besteht danach nicht.
243. Die Parteien haben im Prozessvergleich vom keine abweichende Vereinbarung über die Zahlung der Zuwendung für das Jahr 2007 getroffen. Der Vergleich bestätigt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom und dem TV-Charité richtet. Daraus folgt der geltend gemachte Anspruch.
254. Die Zahlung von 800,00 Euro brutto gemäß Ziffer 3 des Prozessvergleichs erfolgte zur Abgeltung der in jenem Verfahren geltend gemachten Forderungen und nicht des Anspruchs auf eine Zuwendung für das Jahr 2007.
265. Der Anspruch besteht in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Höhe. Die Urlaubsvergütung der Klägerin betrug 2.523,46 Euro brutto. Daraus errechnet sich ein Anspruch auf eine Zuwendung von 1.582,08 Euro brutto. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von 162,38 Euro brutto und des erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten Betrags von 49,06 Euro brutto ergibt sich der Restbetrag.
27II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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FAAAD-81573