Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan im März 2011; Ergänzende Anweisungen zu Abschnitten III und IV des
Bezug:
Das regelt in den Abschnitten III. und IV., dass Zuwendungen, die an nicht steuerbegünstigte Spendensammler oder an - nicht mildtätige - steuerbegünstigte Körperschaften geleistet werden, u. a. dann abzugsfähig sein können, wenn diese an gemeinnützige Körperschaften oder an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergereicht werden.
Zu den nachfolgenden Zweifelsfragen bitte ich die folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Sind Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten von nicht steuerbegünstigten Spendensammlern eingerichteten Spendenkonten eingehen, steuerlich abziehbar, wenn sie anschließend an eine nicht im Inland ansässige gemeinnützige Körperschaften weitergeleitet werden (vgl. Abschnitt III. des BMF-Schreibens)?
Nicht steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sollen dementsprechend von der gemeinnützigen Körperschaft ausgestellt werden, die die Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spendensammler erhält. Da die Angaben auf einer anzuerkennenden Zuwendungsbestätigung im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV ausschließlich inländische spendenempfangsberechtigte Einrichtungen erbringen können, bezieht sich die entsprechende Passage im BMF-Schreiben nur auf im Inland ansässige steuerbegünstigte Einrichtungen, die nach ihrem Freistellungsbescheid auch zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind. Ausländische Organisationen sind allerdings auch nicht explizit ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund des - und einer europarechtskonformen Auslegung, sind auch Körperschaften im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, an die Zuwendungen weitergeleitet werden, einzubeziehen.
Sind Zuwendungen, die im Rahmen von Spendensonderaktionen an Körperschaften gegeben werden, deren satzungsmäßige Zwecke aber keine (z.B.) mildtätigen Zwecke darstellen, steuerlich abziehbar, wenn die Körperschaft die Mittel an eine nicht im Inland ansässige gemeinnützige Körperschaft weiterreicht (vgl. Abschnitt IV. des BMF-Schreibens)?
Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel auch für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft des privaten Rechts verwenden. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei der (Empfänger-)Körperschaft um eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft handelt, die selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO). Gleiches gilt, wenn die Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet (§ 58 Nr. 2 AO). Unter diese Mittel fallen auch die zur Weiterleitung an Wohlfahrtsorganisationen bestimmten Zuwendungen. Um sich nicht der Gefahr einer gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelfehlverwendung auszusetzen, dürfen die (nicht mildtätigen) Körperschaften die ihnen zugeflossenen Zuwendungen grundsätzlich nur an im Inland steuerbegünstigte Einrichtungen weiterleiten bzw. in Anbetracht des EuGH-Urteils i. S. "Persche" an Körperschaften im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften.
Sind Zuwendungen steuerlich abziehbar, die in Form von Direktspenden unmittelbar an japanische wohltätige Organisationen (wie z.B. das Rote Kreuz Japan) geleistet werden, die nach japanischem Recht als "gemeinnützig" anerkannt sind?
Direktspenden ins Nicht-EU-/EWR-Ausland sind nach dem Gesetz, insbesondere nach § 10b EStG, nicht steuerlich abzugsfähig. Auch das enthält keine (Sonder-)Regelung, nach der ein steuerbegünstigter Abzug von Direktspenden zur Unterstützung der Opfer und Schäden der Katastrophen in Japan für den angegebenen Zeitraum vom 11.03. bis ausnahmsweise gewährt werden könnte. Das BMF-Schreiben sieht "lediglich" Vereinfachungen der bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vor, schafft selbst aber keine neuen oder zusätzlichen Abzugstatbestände.
Unabhängig davon besteht zwar nach dem einschlägigen Runderlass des Auswärtigen Amts unter den Voraussetzungen des deutschen Steuerrechts (§ 10b EStG) grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit, abzugsfähige Spenden über das Auswärtige Amt an außerhalb des EU-/EWR-Gebiets ansässige Zuwendungsempfänger zu leiten. Dieses Verfahren soll jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen genutzt werden, z. B. bei hohen Spenden ab 10.000 Euro. Der schnellste und sicherste Weg für alle Spender ist nach wie vor die direkte Überweisung an deutsche (inländische) Organisationen, die bei den deutschen Steuerbehörden als gemeinnützig anerkannt sind und daher Zuwendungsbestätigungen ausstellen können.
Ich bitte daher die Auffassung zu vertreten, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist für Zuwendungen, die
von inländischen nicht steuerbegünstigten Spendensammlern,
von inländischen nicht mildtätigen Organisationen oder
von inländischen Spendern - sog. Direktspenden -
für Zwecke der Unterstützung der Opfer der Japan-Katastrophen direkt an japanische Wohltätigkeitseinrichtungen oder andere Organisationen weitergeleitet bzw. geleistet werden.
Sollten tatsächlich bereits Direktspenden nach Japan geflossen sein - z. B. an das dortige Rote Kreuz Japan - gelten für deren steuerliche Abzugsfähigkeit die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
OFD
Münster v. - S
2223 - 19 - St 13 -
31
Fundstelle(n):
KAAAD-81285