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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 06 | Lohnsteuer: Anrufungsauskunft als feststellender Verwaltungsakt

Das BMF hat zur Rechtsnatur einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) Stellung genommen. Die geänderte BFH-Rechtsprechung, wonach es sich nicht nur um unverbindliche Rechtsauskünfte, sondern vielmehr um feststellende Verwaltungsakte i.S.d. § 118 Satz 1 AO handelt, ist danach allgemein anzuwenden.

Bevor wir zu den aktuellen Urteilen kommen, ein kurzer Hinweis auf das BMF-Schreiben zur Anrufungsauskunft beim Steuerabzug vom Arbeitslohn .

Nach § 42e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Arbeitnehmers oder eines Arbeitgebers darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

Unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 2009 entschieden: Die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung des Betriebsstättenfinanzamts dar. Es handelt sich also um keine unverbindliche Rechtsauskunft, sondern vielmehr um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO. Demnach sind Einspruch und Klage sowohl bei Erteilung als auch bei Aufhebung einer Auskunft zulässig. Im Jahr 2010 hat der BFH seine Entscheidung da...