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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 05 | Gewerbesteuer: Billigkeitsregelung bei Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags

Zur Vermeidung von Härten ist nach einem gleich lautenden Ländererlass die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags, die nach der Betriebseröffnung der Gewerbesteuer unterliegt, nicht in den Gewerbeertrag einbeziehen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.

Eine wichtige Billigkeitsregelung zur Gewerbesteuer enthält ein gleich lautender Ländererlass.

Bei Existenzgründern kann es zu folgendem Problem kommen: Wird bereits vor der Betriebseröffnung ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht, dann wirkt sich dieser bei der Gewerbesteuer nicht steuermindernd aus. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt nämlich erst mit der Betriebseröffnung. Es stellt sich daher die Frage: Was geschieht, wenn die Investition innerhalb des Investitionszeitraums tatsächlich vorgenommen wird? Dann ist der Abzugsbetrag gewinnerhöhend hinzuzurechen. Bei der Einkommensteuer gleichen sich Bildung und Hinzurechnung aus. Anders bei der Gewerbesteuer. Ist auch hier eine Gewinnerhöhung zu erfassen, obwohl der Abzugsbetrag bei der Bildung den gewerbesteuerlichen Gewinn tatsächlich nicht gemindert hat?

Nun ja...