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ArbG Frankfurt/M. 01.03.2011 7 BV 239/10, NWB 17/2011 S. 1432

Arbeitsrecht | Informationen zur Betriebsratswahl in allen Muttersprachen der Belegschaft

Zur Betriebsratswahl haben ausländische Arbeitnehmer Anspruch auf Information über die Wahlmodalitäten in ihrer Muttersprache. Dies gilt auch für im Betrieb seltene Sprachen. Unterbleibt eine Übersetzung, ist die Wahl ungültig. Hat das Urteil Bestand, müsste die Betriebsratswahl einer Lufthansa-Tochtergesellschaft mit über 2.200 Beschäftigten wiederholt werden. Rund 40 % der Mitarbeiter sind ausländischer Herkunft. Der Wahlvorstand lieferte zwar Informationen in sieben Sprachen, darunter in Englisch, Französisch und Türkisch, nicht aber auf Koreanisch, Hindi und Thai.