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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 3 R 362/09

Gesetze: SGG § 158; SGG § 105

Leitsatz

Leitsatz:

Eine verspätet eingelegte Berufung kann auch dann durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, sofern bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint und der Kläger trotz eines Hinweises die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAD-81001

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